Der Name der Wirtschaftsauskunftei wurde in der Mitteilung vom Donnerstag nicht genannt. Der EDÖB kam konkret zum Schluss, dass die Bearbeitung und Weiterleitung von im Rahmen der Bonitätsauskunft erlangten Daten zu Marketingzwecken das datenschutzrechtliche Zweckbindungsgebot verletzt.
Ferner stellte die Behörde fest, dass Personendaten aus Auskunftsgesuchen für die Ergänzung der Bonitätsdatenbank verwendet wurden. Dieses Vorgehen wurde ebenfalls per Verfügung untersagt. Alle so erworbenen Daten sollen zudem innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verfügung aus der Bonitätsauskunftsdatenbank gelöscht werden.
Darüber hinaus wies der EDÖB die Wirtschaftsauskunftei dazu an, Löschbegehren betroffener Personen ohne Begründung zu prüfen. Soweit kein Rechtfertigungsgrund vorliegt, müsse dem Löschbegehren voraussetzungslos nachgekommen werden, hiess es weiter. Sollte eine Löschung nicht erfolgen, müsste dies der betroffenen Person nachvollziehbar mitgeteilt werden.
Die Verfügung des EDÖB ist noch nicht rechtskräftig. Gemäss Mitteilung reichte die betroffene Wirtschaftsauskunftei Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
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(AWP)
