Viele Menschen lebten in Patchworkfamilien oder in faktischen Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern, sagte die damalige Justizministerin Simonetta Sommaruga, als sie vor einem Jahr die Revision des Erbrechts vorstellte.

Viele dieser Beziehungen sind rechtlich nicht anerkannt und begründen keinen gesetzlichen Erbanspruch. Doch können einem Erblasser beispielsweise die Kinder der Partnerin genauso nahe stehen wie die eigenen. Das heutige Erbrecht nimmt darauf nur wenig Rücksicht.

Die Gesetzesänderung, über die der Ständerat am Donnerstag diskutiert, soll diese Kluft zwischen Recht und Wirklichkeit verkleinern. Die Grundstruktur des Erbrechts bleibt unangetastet. Die Pflichtteile sollen aber verkleinert werden, so dass der Erblasser oder die Erblasserin über einen grösseren Teil des Nachlasses frei verfügen kann.

Heute stehen den Nachkommen vom gesetzlichen Erbteil drei Viertel als Pflichtteil zu. Dieser soll auf die Hälfte verkleinert werden. Das würde einer Erblasserin ermöglichen, zum Beispiel einen faktischen Partner oder eine Partnerin ohne gesetzliches Erbrecht stärker als bisher zu begünstigen. Gleichzeitig erleichtert es die Übertragung von Familienunternehmen.

Der Pflichtteil der Eltern soll ganz gestrichen werden. Dieser beträgt heute die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Nach Ansicht des Bundesrats kann das zu unbefriedigenden Situationen führen, weil ein Partner oder eine Partnerin dem Erblasser oft näher steht als die Eltern.

Soweit waren die Vorschläge in der vorberatenden Ständeratskommission unbestritten. Zu reden geben dürfte der vom Bundesrat vorgeschlagene Unterstützungsanspruch für den faktischen Lebenspartner oder die faktische Lebenspartnerin. Heute geht diese Person leer aus, wenn der Erblasser keine Regelung getroffen hat. Wenn sie zu Gunsten von Kinderbetreuung oder Pflege auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat, droht ihr der Abstieg in die Armut.

Das ist vor allem dann stossend, wenn ein beträchtlicher Nachlass vorhanden ist. Um das Existenzminimum zu sichern, soll die Partnerin oder der Partner gemäss den Vorschlägen des Bundesrats neu Anspruch auf eine Rente haben. Dafür könnte ein Viertel des Vermögens sichergestellt werden. Die faktische Lebensgemeinschaft muss vorher mindestens fünf Jahre lang bestanden haben. Die Ständeratskommission hat den Unterstützungsanspruch in einer knappen Abstimmung abgelehnt.

Daneben enthält die geplante Revision zahlreiche Änderungen, die sich aus der Praxis der letzten Jahrzehnte aufdrängen. So soll der überlebende Ehegatte keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen können, wenn der Partner während eines Scheidungsverfahrens stirbt. Damit will der Bundesrat taktische Verzögerungen des Verfahrens verhindern.

Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass die Revision keine Auswirkungen auf bereits getroffene Verfügungen und Vereinbarungen hat. Angaben darüber, wie viele Erbfälle künftig davon betroffen sein könnten, macht der Bundesrat nicht. Jährlich werden Schätzungen zufolge über 60 Milliarden Franken vererbt.

(SDA)