Das Bundesgericht hat in einem am Montag publizierten Urteil einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen aufgehoben. Die kantonale Instanz hatte die Festlegung des maximal zulässigen dreimonatigen Auslandsaufenthalts auf 90 Tage in der Verordnung als gesetzeswidrig erachtet.
Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die vom 27. Mai 2023 bis zum 28. August 2023 in ihrer Heimat im Kosovo weilte. Ohne den Ein- und Ausreisetag befand sie sich somit 92 Tage im Ausland. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) lehnte deshalb ihr Gesuch um Ergänzungsleistungen ab.
Das Gesetz sieht vor, dass nur jene Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Bei Ausländern gilt zudem, dass sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem sie Ergänzungsleistungen verlangen, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben müssen.
Innerhalb dieser Karenzfrist sind Auslandsaufenthalte von maximal 90 Tagen am Stück zulässig oder während maximal 90 Tagen insgesamt während eines Kalenderjahres. Verlässt jemand die Schweiz länger, beginnt die Karenzfrist neu zu laufen.
Gleicher Massstab für alle
Das Bundesgericht ist zum Schluss gelangt, dass der Bundesrat die Kompetenz hatte, die Frist von drei Monaten auf 90 Tage festzulegen. Diese Regelung schaffe Rechtssicherheit und sorge für die Gleichbehandlung aller Personen, unabhängig davon, in welchen Monaten sie verreisten.
So könnten drei Monate über den Jahreswechsel 92 Tage betragen. Verreise jemand hingegen in den Monaten Februar, März und April, so kämen nur 89 Tage zusammen.
Die Sache geht nun zurück an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses muss noch prüfen, ob für den längeren Auslandsaufenthalt der Frau ein wichtiger Grund vorlag, denn in gewissen Ausnahmefällen unterbrechen längere Verweildauern ausserhalb der Schweiz die Karenzfrist nicht. (Urteil 8C_148/2026 vom 14.7.2026)
(AWP)
