Arztpraxen, Spitäler und Apotheken müssen ihnen gewährte Vergünstigungen beim Kauf von Arzneimitteln von Gesetzes wegen grundsätzlich an die Krankenkassen weiterreichen. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) stellt den Akteuren und dem Bund in einem Prüfbericht vom Mittwoch ein schlechtes Zeugnis aus.
2024 hätten Leistungserbringer geldwerte Vorteile von 743 Millionen Franken erhalten - acht Prozent des Medikamentenumsatzes, schätzt die EFK. Bei rund der Hälfte des Betrages geht sie davon aus, dass Vorteile teilweise pflichtwidrig einbehalten wurden oder aber nicht angemessen waren. 88 Millionen Franken seien weitergegeben worden.
Unsichere Schätzung
Ihre Schätzung sei mit erheblicher Unsicherheit behaftet, räumt die EFK ein. Grund ist, dass sich der genaue Umfang der geldwerten Vorteile nicht bestimmen lässt. Zudem wurden Grossisten nicht in die Rechnung eingeschlossen.
Agieren Grossisten zwischen Arzneimittel-Herstellern und Leistungserbringern, müssen sie von den Herstellern gewährte Vorteile nicht offenlegen und sie auch nicht an Kassen und Versicherte weitergeben. Das gilt nur für Vergünstigungen von Grossisten gegenüber Leistungserbringern.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) prüft seit 2020, ob Leistungserbringer geldwerte Vorteile an die Krankenkassen und letztendlich die Versicherten weitergeben, wenn sie das müssen. Diese Kontrollen seien kaum wirksam, so die EFK. Dem Risiko von ungebührlichen oder gesetzeswidrig einbehaltenen Vergünstigungen werde nicht genügend Rechnung getragen.
Gründe seien die Covid-19-Pandemie und Personal-Sparrunden. Strafrechtliche Sanktionen wegen ungerechtfertigt einbehaltener Vorteile gab es bisher nicht. Es laufen aber Verfahren. Man sei zwar im Verzug, doch würden die nötigen Strukturen aufgebaut, hiess es seitens des BAG dazu. Das Thema sei wichtig.
Klarheit schaffen
Die EFK empfiehlt dem BAG zunächst, die nötigen, aktuellen Daten für die Beurteilung geldwerter Vorteile zu beschaffen. Auch sollte die Ausweitung der Transparenzpflichten auf Grossisten geprüft werden.
Für die EFK ist zudem die Frage relevant, welche Vergünstigungen weitergegeben werden müssen und welche nicht. Sie denkt dabei an die Verschiebung in Richtung Skonti und Abzüge für Grossbestellungen respektive für online getätigte Bestellungen.
Nach Ansicht der Hersteller und Leistungserbringer seien das Abgeltungen für gleichwertige Gegenleistungen, die der Weitergabepflicht nicht unterstünden, schreibt sie. Für die EFK ist jedoch ein Skonto von einem bis zwei Prozent «wesentlich».
Diese Abschläge müssten an Kassen und Versicherte weitergegeben werden, findet sie. Das BAG ist damit einverstanden, diese Weitergabe künftig zu verlangen.
«Ein falsches Signal»
Kritisiert wird von der EFK auch, dass das BAG lediglich Praxen und Spitäler kontrolliert, die Vereinbarungen zur nicht vollständigen Weitergabe von Vergünstigungen eingegangen sind - Apotheken sind nicht darunter. Gemäss den Vereinbarungen dürfen bis 49 Prozent der Vergünstigungen für die Verbesserung der Behandlungsqualität eingesetzt werden.
Ausserdem geht das Bundesamt Hinweisen - zum Beispiel von Kassen - auf ungerechtfertigt einbehaltene geldwerte Vorteile nach. Nur Leistungserbringer zu kontrollieren, die eine solche Vereinbarung eingegangen sind, ist für die EFK «ein falsches Signal».
Das BAG solle dort hinschauen, wo es keine Vereinbarungen gebe, findet sie. Von Ärzten und Spitälern mit Vereinbarung solle es sich jährlich die Vergünstigungen pro Medikament vorlegen lassen.
Das BAG lehnte diese Empfehlungen zunächst ab und verwies auf die Rechtslage sowie begrenzte Ressourcen. Die von der EFK aufgrund der finanziellen Tragweite dieser Haltung kontaktierte Gesundheitsministerin Elisabeth Baume-Schneider erklärte daraufhin aber, die Empfehlung werde umgesetzt.
(AWP)
