Die vom Bundesamt für Verkehr (BAV) im Jahr 2025 angeordneten Massnahmen widersprachen den geltenden eisenbahnrechtlichen Bestimmungen. Sie wichen von den vereinheitlichten EU-Vorschriften ab, die in der Schweiz verbindlich sind.
Das BAV hatte nach einer Zugentgleisung im Gotthard-Basistunnel im August 2023 unter anderem einen grösseren Mindestdurchmesser für bestimmte Räder sowie kürzere Kontrollintervalle für die Wagen verfügt. Mehrere Fahrzeughalter und Instandhaltungsfirmen reichten dagegen Beschwerde ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass das BAV nicht das gesetzlich festgelegte Vorgehen für die Einführung nationaler Sicherheitsanforderungen eingehalten habe. Das Amt muss nun das weitere Vorgehen neu prüfen. Der Entscheid kann vor dem Bundesgericht angefochten werden.
(AWP)
