Es handelt sich um ein Abkommen im Rahmen des Beps-Projekts der OECD. Das Parlament hatte das multilaterale Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung im März genehmigt.

Geregelt wird die Anpassung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) an die Mindeststandards: DBA sollen nicht nur doppelte Besteuerung, sondern auch Missbrauch durch doppelte Nichtbesteuerung verhindern.

Missbrauchs- und Streitbeilegungsklausel

Die DBA werden mit einer Präambel versehen, in der ausdrücklich festgehalten ist, dass sie keine Gelegenheit zu doppelter Nichtbesteuerung oder reduzierter Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung bieten sollen.

Auch eine allgemeine Missbrauchsklausel wird in die DBA eingebaut. Weiter enthalten die unter das Beps-Übereinkommen fallenden DBA eine Bestimmung zur Streitbeilegung - vorausgesetzt, der Partnerstaat will diesen Teil des Abkommens auch anwenden.

Vorerst zwölf Abkommen

An diese abkommensbezogenen Mindeststandards angepasst werden vorerst die Doppelbesteuerungsabkommen mit Argentinien, Chile, Island, Italien, Litauen, Luxemburg, Mexiko, Österreich, Portugal, Südafrika, Tschechien und der Türkei.

Diese Staaten sind bereit, sich mittels Verständigungsvereinbarungen mit der Schweiz auf den genauen Wortlaut der Anpassungen zu einigen. Sobald das Beps-Abkommen auch in diesen Staaten in Kraft getreten ist und die einzelnen Vereinbarungen abgeschlossen sind, wird die Schweiz dies notifizieren, damit die Bestimmungen wirksam werden.

Finanzminister Ueli Maurer erklärte im Parlament, es handle sich um ein effizientes Vorgehen. Die Mindeststandards können indes nicht nur über das Beps-Übereinkommen, sondern auch durch bilaterale Änderungen der DBA vereinbart werden. Die Schweiz habe sie bereits in zahlreiche Revisionen und neu abgeschlossene DBA einfliessen lassen, schreibt das SIF.

(AWP)