Das Landgericht München I gab der Klage auf Unterlassung statt. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Versicherung zurück. Zwar wurde das Heilmittelwerbegesetz während des Verfahrens um ein Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation ergänzt - dennoch sei Werbung für eine Fernbehandlung auch dann unzulässig, wenn die beworbene Fernbehandlung selbst erlaubt sei.

Gegen die Entscheidung geht die Versicherung nun in Karlsruhe in Revision. Ob es schon am Donnerstag ein Urteil gibt, ist offen./kre/DP/ngu

(AWP)