Die Bundesanwaltschaft beschuldigt den Mann, zwischen Januar 2013 und April 2014 gestützt auf Insiderinformationen aus dem Zementunternehmen Holcim Gewinne an der Börse erwirtschaftet zu haben. Er tätigte Geschäfte mit Derivaten und Aktien.

Dies tat er nicht nur mit seinem eigenen Geld. Auch seine Lebenspartnerin und drei seiner Vermögensverwaltungskunden kamen in den Genuss des Gewinns von total zwei Millionen Franken.

Die Bundesanwaltschaft konnte im Laufe der Strafuntersuchung nicht herausfinden, wer dem Angeklagten die Insiderinformationen geliefert haben soll. Die Anklage sprach vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona deshalb von eine ausgezeichneten Primärquelle.

AUSSCHLIESSLICH INDIZIEN

Die Anklage der Bundesanwaltschaft stützte sich deshalb auf Indizien. Sie versuchte aufzuzeigen, dass der Finanzfachmann anlässlich von sechs "Ereignissen" bei der Holcim investierte. Nicht in allen Fällen entwickelte sich der Börsenkurs wie gewünscht.

Den grössten Gewinn konnte der Angeklagte mit Transaktionen verzeichnen, die er vor der bis im April 2014 geheimen Fusion der Unternehmen Holcim und Lafarge tätigte.

Der angeklagte Finanzfachmann machte vor dem Bundesstrafgericht von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch. Im Schlusswort beteuerte er jedoch, dass er nicht über Insiderwissen verfügt habe.

Sein Anwalt plädierte auf Freispruch. Er rügte, dass die Bundesanwaltschaft nicht den Nachweis erbracht habe, dass sein Mandant von einem vorsätzlich handelnden Primärinsider Informationen erhalten und genutzt habe. Dass eine solche interne Quelle bestanden habe, sei reine Spekulation.

Der Fall wird auf der Basis von Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Börsengesetzes beurteilt werden, die heute nicht mehr in Kraft sind. Die entsprechenden Artikel wurden im Rahmen verschiedener Revisionen geändert, beziehungsweise aufgehoben. Das Urteil wird zu einem späteren, noch nicht bekannten Zeitpunkt verkündet.

(AWP)