Im konkreten Fall hatte der Eigentümer zwei Baugesuche eingereicht, um des Kraftwerk Hammer sanieren zu können. Das eine betraf die Restwassersanierung und die Wiederherstellung der Fischgängigkeit, das andere den Ersatz von Turbine und Generator sowie die Instandstellung und Automatisierung der Wehranlage.

Für die Nutzung des Wassers verfügt der Eigentümer über ein althergebrachtes Wassernutzungsrecht, ein sogenanntes ehehaftes Wasserrecht. Ein solches kann unter den heutigen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr vergeben werden. Die bestehenden ehehaften Wasserrechte wurden bisher nicht konsequent aufgehoben.

Mit dem ehehaften Wasserrecht entstand ein Recht des Uferanstössers am öffentlichen Gewässer, das unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stand. Es handelt sich dabei also nicht um eine Konzession, wie sie heute vergeben wird.

Zwingende Überprüfung

Das Bundesgericht hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden, dass ehemals vergebene unbefristete Konzessionen und die ehehaften Wasserrechte verfassungswidrig seien. Das Gemeinwesen müsse die Möglichkeit haben, sich zu vergewissern, dass die Nutzung eines Gewässers noch mit den öffentlichen Interessen im Einklang stehe.

Solche alten Rechte sind gemäss Bundesgericht deshalb nach 80 Jahren dem heute geltenden Recht zu unterstellen, und dies grundsätzlich entschädigungslos. Wollen Berechtigte die Wassernutzung weiterführen, müssen sie eine Konzession beantragen. Eine solche kann nur erteilt werden, wenn die Vorschriften des Umwelt- und Gewässerschutzes eingehalten werden - insbesondere die Restwasservorschriften.

Im Fall des Wasserkraftwerks Hammer bedeutet dies, dass der Eigentümer eine Konzession beantragen muss. Dies hat unabhängig davon zu geschehen, ob er die alte Turbine weiterverwendet oder ob er das Werk saniert.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Umweltschutzorganisation WWF gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an den Zuger Regierungsrat zurückgewiesen.

(Urteil 1C_631/2017 vom 29.03.2019)

(AWP)