Im Juli 2022 bestätigte das Gericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden den Entscheid einer Schiedsinstanz. Diese setzte die Rückerstattungsbeträge für die Jahre 2007 und 2008 auf 516'044 Franken respektive 340'801 Franken fest. 2015 hatte das Bundesgericht bereits die Rückerstattung von 520'423 Franken für 2006 bestätigt.

In einem am Dienstag veröffentlichten Urteil schloss sich die in Luzern tagende 2. sozialrechtliche Abteilung der Meinung der Appenzeller Richter an. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnten die Krankenkassen Sammelklagen vor einem Schiedsgericht einreichen, um ihre Ansprüche durchzusetzen.

Aus den Erwägungen des Bundesgerichts geht hervor, dass der Arzt unter zwei ZSR-Nummern, die der vereinfachten Leistungsabrechnung mit den Krankenversicherern dienen, eingetragen war, welche die unabhängigen Leistungserbringer identifizierten. Tatsächlich praktizierte er sowohl in seiner eigenen Praxis als auch in einer Augenklinik.

Eine Verwechslung der beiden Nummern habe dazu geführt, dass die Leistungen anderer Behandler unter der Nummer seiner Praxis abgerechnet worden seien. Aufgrund dieses Fehlers sei die Berechnung der Kassenansprüche verfälscht worden.

(Urteil 9C_420 und 421/2022 vom 24. November 2022)

(AWP)