Das Bundesgericht hat mit einem am Mittwoch publizierten Urteil einen Entscheid des Genfer Kantonsgerichts aufgehoben. In einem Fall, bei dem der Anfangsmietzins angefochten worden war, entschied das Kantonsgericht, dass ein vor 31 Jahren gekauftes Gebäude nicht als alt gelte.

Gemäss den Genfer Richtern sollten die Eigentümer schriftliche Nachweise erbringen, um zu beweisen, dass mit der neu verlangten Miete nicht ein übersetzter Ertrag erzielt und der Mietzins somit nicht missbräuchlich sei. Sie führten aus, dass die verlangten Unterlagen von einer Pensionskasse durchaus verlangt werden könnten.

Klares Kriterium

Das Bundesgericht hat in früheren Entscheiden festgehalten, dass Gebäude von 26 oder 27 Jahren noch nicht als alt gelten. Mit dem aktuellen Urteil hat es die Alterslimite konkretisiert. So gilt ein Gebäude als alt, wenn sein Bau oder der letzte Eigentümerwechsel mindestens 30 Jahre zurückliegen.

Die Lausanner Richter schreiben in ihren Erwägungen, dass in solchen Fällen der Wert zum Zeitpunkt des Baus des Gebäudes oder des Eigentümerwechsels nicht mehr mit dem aktuellen Wert verglichen werden könne. Sie erachten es deshalb nicht als zulässig, je nach Art des Vermieters - ein Privater oder ein professionelles Unternehmen - das Kriterium Alter bei der Pflicht der Dokumentation gelten zu lassen oder nicht.

Das Bundesgericht hat den Fall deshalb zur neuen Beurteilung an die Genfer Justiz zurück gewiesen. (Urteil 4A_400/2017 vom 13.09.2018)

(AWP)