Das höchste Schweizer Gericht bestätigt mit seinem am Dienstag publizierten Urteil den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom August 2015.

Die unabhängige Selbstregulierungsorganisation (SRO) "PolyReg" muss darüber wachen, dass ihre Mitglieder die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erfüllen.

Die Finma beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen, ist für deren Zulassung zuständig und genehmigt deren Reglemente. Finanzintermediäre, die nicht einer SRO angeschlossen sind, unterstehen der Finma direkt.

Im März 2014 kam die Finma zum Schluss, dass das Reglement von "PolyReg" aus dem Jahr 2009 nicht ihrer Geldwäschereiverordnung angepasst worden sei. Sie setzte Übergangsregelungen in Kraft und verpflichtete die "PolyReg", ihr Reglement gemäss den Vorgaben anzupassen.

Unterdessen hat die "PolyReg" die Anpassung vorgenommen, dennoch hat das Bundesgericht den Fall behandelt. Damit hat es die Kompetenzen der Finma konkretisiert.

AUTONOMIE NICHT VERLETZT

Das Bundesgericht hält fest, dass die Finma nicht in den Autonomiebereich der SRO eingegriffen habe. Die "PolyReg" hatte argumentiert, dass für das Vorgehen der Finma eine gesetzliche Grundlage gefehlt habe.

In ihren Erwägungen halten die Lausanner Richter fest, dass die Finma eine SRO trotz deren Autonomie verpflichten darf, Vorschriften der sogenannten Geldwäschereiverordnung-Finma zu übernehmen. Dies sei soweit zulässig, als sie den Zielen des Geldwäschereigesetzes entsprächen und einer SRO keine neuen Verpflichtungen auferlegen würden.

Die "PolyReg" weigerte sich unter anderem eine genauere Bestimmung bezüglich der Geschäftsaufnahme mit Personen mit erhöhten Risiken festzuschreiben.

Auch wollte sie bei den Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiko das Kriterium "Komplexität" bei Firmenstrukturen nicht aufnehmen. Dabei gelte es als gerichtsnotorisch, dass sich Geldwäscher häufig komplexer Finanzstrukturen bedienten, um Geldflüsse zu verschleiern, wie das Bundesgericht in seinem Entscheid schreibt.

(AWP)