Im konkreten Fall hob die IV-Stelle des Kantons Uri den Rentenanspruch einer Frau auf, weil sie ein Belastbarkeitstraining abgebrochen hatte und es trotz Mahnung und Bedenkzeit nicht wieder aufnahm. Eine Beschwerde gegen die Aufhebung des Rentenanspruchs wies das Urner Obergericht ab.

Das Bundesgericht hat diesen Entscheid in einem am Freitag veröffentlichten Urteil bestätigt. IV-Rentenbezüger müssten an zumutbaren Massnahmen aktiv teilnehmen, wenn eine Möglichkeit für eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben bestehe. Diese Verpflichtung bestehe auch bei einem fehlenden Revisionsgrund, schreibt das Bundesgericht.

Die Massnahmen seien nicht an die Bereitschaft der rentenbeziehenden Person gebunden. Vielmehr müsse gemäss dem IV-Gesetz jede versicherte Person an zumutbaren Massnahmen teilnehmen. Ziel der 6. IV-Revision sei, die Zahl bestehender Renten zu verringern. (Urteil 8C_163/2018 vom 28.01.2019)

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(AWP)