Das Bundesgericht befand, dass die von Moskau gegebenen Garantien in Bezug auf das Verfahren, die Behandlung in der Haft und die Überwachung durch Schweizer Vertreter ausreichend sind.

Die Russische Föderation stellte im April 2016 ein Auslieferungsgesuch. Der Ex-Banker wird wegen Betruges und Geldwäscherei in grossem Stil gesucht. Das Bundesamt für Justiz (BJ) bewilligte die Auslieferung im November 2019, unter Vorbehalt verschiedener Garantien.

Ende Dezember 2020 hob das Bundesgericht diese Entscheidung mit der Begründung auf, dass man sich angesichts der veränderten Situation in Russland nicht allein auf die guten Erfahrungen mit Garantien aus der Vergangenheit verlassen könne. Der Fall wurde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zurückverwiesen.

Das Gericht überprüfte den Fall erneut und liess die Auslieferung im Juni 2021 wieder zu. Es stützte sich dabei auf eine Stellungnahme der Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zu Personen, die mit Überwachungsgarantien ausgeliefert werden. Es stellte fest, dass eine neue Zusicherung, nämlich die vorherige Mitteilung des Haftorts, eingeholt worden war.

In einem am Freitag veröffentlichten Urteil wies das Bundesgericht die erneute Beschwerde des Ex-Bankers ab. Es wies die von ihm erhobenen Rügen der Rechtsverletzung zurück und stellte fest, dass die im Urteil vom Dezember 2020 geäusserten Vorbehalte nun aufgehoben sind.

Kein politischer Gegner

Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Stellungnahme der Direktion für Völkerrecht nicht ignoriert hatte und dass die Direktion für Völkerrecht die Möglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Land nicht ausgeschlossen hatte.

Schliesslich stellte das Bundesgericht fest, dass der ehemalige Banker kein politischer Gegner war und dass seine Situation nicht mit derjenigen gewisser Inhaftierter in Russland vergleichbar ist. Es wies jedoch die Schweizer Behörden, d.h. das BJ und die Vertreter der Schweizer Botschaft in Moskau, an, "ihren Verpflichtungen nachzukommen", indem sie eine "Überwachung" der Haftbedingungen des Klägers einrichteten. (Urteil 1C_381/2021 vom 1. September 2021)

(AWP)