Der Verwaltungsrat der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht erteilte gegen Ende Januar 2019 dem zuständigen Geschäftsbereich ein Mandat, mit der Postfinance über die Höhe von deren Eigenmitteln zu verhandeln.

Die Postfinance hatte zuvor vor Bundesgericht die Aufhebung einer Finma-Verfügung zur Höhe der Eigenmittel erreicht. Das Bundesgericht entschied damals nicht inhaltlich. Grund für sein Urteil war, dass die Geschäftsleitung der Finma und nicht deren Verwaltungsrat über die Höhe der Eigenmittel entschieden hatte.

Bei Geschäften mit grosser Tragweite muss jedoch der Verwaltungsrat entscheiden. Aus diesem Grund wies das Bundesgericht das Geschäft zur neuen Beurteilung an die Finma zurück.

Die Finma legte der Postfinance nach Gesprächen und Schriftwechseln im Dezember 2019 schliesslich einen neuen Verfügungsentwurf vor. Dieser führte auf Seiten der Bank zum Eindruck, dass das Verhandlungsergebnis für die Finma bereits feststand, als sie im Januar 2019 ein Verhandlungsmandat erteilte.

Offenes Ergebnis

Die Postfinance verlangte deshalb den Ausstand all jener Personen des Finma-Verwaltungsrats, die sich bereits mit der Eigenmittelfrage befasst und mutmasslich ihre Meinung dazu gemacht hatten.

Das Bundesgericht kommt in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil zum Schluss, dass keine Ausstandsgründe vorliegen. Es habe durchaus ein Verhandlungsspielraum bestanden, ansonsten wäre es für die Finma sinnlos gewesen, auf Verhandlungen einzutreten.

Die Finma hätte der Postfinance auch ohne Verhandlungen einen Verfügungsentwurf vorlegen, das rechtliche Gehör damit gewähren und dann entscheiden können. (Urteil 2C_909/2020 vom 8.3.2021)

(AWP)