Das Bundesgericht kommt in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil zum Schluss, dass an die Prüfungsbeauftragte der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht Finma nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden müssen, wie bei einer Richterin oder einem Richter.
Eine Prüfungsbeauftragte übernehme eine Aufgabe der Finma, die als eine Verwaltungsbehörde in der Erfüllung ihrer Aufgaben ebenfalls nicht völlig unparteiisch sei. Bei einer Beauftragten könne deshalb nicht ein strengerer Massstab angelegt werden.
Hinsichtlich der Betreibungen hält das Bundesgericht fest, dass diese in keinerlei Zusammenhang mit der Beschattungsaffäre stünden. Diese führten nicht dazu, dass die Beauftragte ihre Arbeit nicht ergebnisoffen durchführen könne.
Obwohl der Bericht der beauftragten Anwaltskanzlei bereits im August vergangenen Jahres vorlag, ist das Bundesgericht auf die Beschwerde der Credit Suisse eingetreten. Hätte sich herausgestellt, dass die Prüfungsbeauftragte ihre Aufgabe nicht gemäss den gesetzlichen Vorgaben erfüllen kann, wäre der Bericht nichtig gewesen. (Urteil 2C_399/2020 vom 28.12.2020)
(AWP)