Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission), in der Versicherungen und Sozialpartner vertreten sind, hatte dem Bundesrat Ende August empfohlen, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge 2021 von 1 Prozent auf 0,75 Prozent zu senken. Der Bundesrat sei nun aber darüber informiert worden, "dass eine Überprüfung des Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge in diesem Jahr nicht notwendig ist", heisst es in einer Mitteilung.
Der Mindestzinssatz legt fest, wie hoch das Vorsorgeguthaben der Versicherten in der obligatorischen beruflichen Vorsorge mindestens verzinst werden muss. Je tiefer der Satz, desto weniger wachsen die Guthaben der Versicherten.
Entscheidend für die Festlegung des Mindestzinssatzes ist die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.
(AWP)