Im 2015 paraphierten Abkommensentwurf waren 70 Prozent vorgesehen gewesen. Es sollte indes noch einmal fünf Jahre bis zu einer definitiven Einigung dauern. Im Dezember 2020 unterzeichneten die beiden Staaten das Abkommen schliesslich. Das aktuell gültige Grenzgängerabkommen stammt aus dem Jahr 1974 und sieht vor, dass Grenzgänger nur in der Schweiz besteuert werden, wobei Italien 38,8 Prozent der Quellensteuern zusteht.

Die neuen Grenzgänger werden zwar auch von ihrem Heimatland ordentlich besteuert. Eine Doppelbesteuerung wird aber mit dem neuen Abkommen beseitigt, wie der Bundesrat in einer Mitteilung betont. Als neue Grenzgängerinnen gelten demnach Personen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens in den Arbeitsmarkt eintreten.

Eine Übergangsregelung gilt für Personen, die zwischen dem 31. Dezember 2018 und dem Inkrafttreten des neuen Abkommens in den Kantonen Graubünden, Tessin oder Wallis arbeiten oder gearbeitet haben. Diese Grenzgängerinnen und Grenzgänger werden weiterhin ausschliesslich in der Schweiz besteuert. Im Gegenzug entrichtet die Schweiz den italienischen Grenzgemeinden bis zum Ende des Steuerjahres 2033 einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 40 Prozent der in der Schweiz erhobenen Quellensteuer.

mk/

(AWP)