Mit der Änderung des Mehrwertsteuer-Gesetzes hatte das Parlament unter anderem beschlossen, dass elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher künftig wie die gedruckten Ausgaben zum reduzierten Satz besteuert werden. Die Verordnung definiert nun die Voraussetzungen dafür.

Die elektronischen Versionen müssen im Wesentlichen die gleiche Funktion wie gedruckte Ausgaben erfüllen. Ziel ist es, den tieferen Satz unabhängig von der Publikationsform anzuwenden. Nicht vom Steuerprivileg profitieren Publikationen mit Reklamecharakter. Das sind solche, die vorwiegend für die geschäftliche Tätigkeit des Herausgebers werben.

Elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher müssen jedoch nicht von einem Verlag herausgegeben werden, um vom reduzierten Mehrwertsteuersatz zu profitieren. Nach Kritik in der Vernehmlassung hat der Bundesrat diese Anforderung fallen lassen.

MEHR EINNAHMEN VOM KUNSTHANDEL

Weiter regelt die Verordnung, welche Sammlerstücke wie Kunstgegenstände oder Antiquitäten der Margenbesteuerung unterliegen. Erfasst werden grundsätzlich alle Werke der bildenden Kunst, Sammlerstücke wie Weine, über 30-jährige Autos, Schmuck und Uhren, Briefmarken oder zoologische, botanische oder anatomische Stücke.

Beim Erwerb solcher Gegenstände können künftig keine fiktiven Vorsteuern mehr abgezogen werden. Die Steuer wird auf der Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis erhoben. Dadurch sollen dem Bund zusätzlich rund 30 Mio CHF pro Jahr zufliessen.

Zentrales Element der Gesetzesänderung ist die Beseitigung einer Privilegierung ausländischer Unternehmen: Massgeblich für die Steuerpflicht ist künftig der gesamte, weltweit erzielte Umsatz, nicht nur der in der Schweiz erwirtschaftete.

Dadurch müssen mehrere zehntausend Unternehmen neu Mehrwertsteuer zahlen. Betroffen sind vor allem ausländische Online-Händler. Dem Bund winken dadurch zusätzliche Einnahmen, aber auch erheblicher Mehraufwand. Nach Schätzungen des Bundesrats sind für die Umsetzung gut 30 Stellen nötig.

Die neuen Bestimmungen zum Versandhandel treten erst 2019 in Kraft. Damit will der Bundesrat den betroffenen Unternehmen, darunter der Post, genügend Zeit für die Umsetzung geben.

TIEFERE MEHRWERTSTEUER

Völlig unabhängig von der Gesetzesänderung sinken per 1. Januar 2018 die Mehrwertsteuersätze. Grund ist das Auslaufen der IV-Zusatzfinanzierung. Weil die Reform der Altersvorsorge an der Urne gescheitert ist, fehlt nun eine Anschlusslösung.

Damit beträgt der Normalsatz ab nächstem Jahr 7,7%, der Sondersatz für die Hotellerie 3,7% und der reduzierte Satz 2,5%. Nach Auskunft der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist dafür keine Verordnungsänderung notwendig.

(AWP)