Die dreizehnstellige AHV-Nummer "AHVN13" wurde 2008 eingeführt. Seither habe sich deren Verwendung ausserhalb der Sozialversicherungen stark verbreitet, schreibt das EDI in einer Mitteilung. Behörden seien zunehmend daran interessiert, sie in der Verwaltung zur Personenidentifikation einzusetzen.

Die systematische Verwendung der AHV-Nummer inner- und ausserhalb der Sozialversicherungen ist zwar bereits heute zulässig, allerdings nur dort, wo eine explizite gesetzliche Grundlage besteht.

Neu sollen Bund, Kantone und Gemeinden generell zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer ermächtigt werden - im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben. Verwaltungsabläufe würden damit rascher, effizienter und kostengünstiger, gibt sich der Bundesrat überzeugt. Die Grundsätze des Datenschutzes blieben gewahrt.

Nicht gelten soll die Erleichterung für Institutionen ohne Behördencharakter, denen gesetzlich die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe übertragen wurde. Sie benötigen weiterhin eine Ermächtigung zur Verwendung der AHV-Nummer.

(AWP)