Heute ist der letzte Wohnsitzkanton des Erblassers für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die Erbinnen und Erben zuständig. Die Deklaration der Einkünfte und des Vermögens erfolgt aber im Wohnsitzkanton der Erbinnen und Erben.

Es sei nicht auszuschliessen, dass die Verrechnungssteuer in der Vergangenheit zu Unrecht oder doppelt zurückerstattet worden sei, schreib der Bundesrat: einmal durch den letzten Wohnsitzkanton des Erblassers an die Erbengemeinschaft und einmal durch den jeweiligen Wohnsitzkanton an die jeweilige Erbin oder den jeweiligen Erben.

Der Kanton, der die Verrechnungssteuer zurückerstatte, könne nicht ohne erheblichen Aufwand prüfen, ob die Einkünfte und das Vermögen ordnungsgemäss deklariert worden seien.

Prüfung der Steuererklärung

Künftig soll jede Erbin und jeder Erbe einer noch nicht verteilten Erbschaft die Verrechnungssteuer in ihrem oder seinem Wohnsitzkanton zurückfordern. Die Kantone können damit direkt prüfen, ob die Erträge und das Vermögen aus der noch nicht verteilten Erbmasse in der Steuererklärung deklariert wurde.

Eine weitere Änderung betrifft die Rückerstattungsforderungen von Bundesbediensteten im Ausland. Heute werden diese von der Eidgenössischen Steuerverwaltung geprüft. Künftig sollen die Kantone die Anträge prüfen, die für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer zuständig sind.

Der Bundesrat rechnet damit, dass die Änderungen zu Mehreinnahmen bei der Verrechnungs-, der Einkommens- und der Vermögenssteuer führen. Diese liessen sich nicht quantifizieren, dürften aber von untergeordneter Bedeutung sein, schreibt der Bundesrat im Bericht zur Vernehmlassung.

(AWP)