Die Credit Suisse und die Kreditkartenherausgeberin Swisscard sind neben anderen Banken von der Untersuchung der Weko betroffen. Die Weko lud im November 2018 deshalb die heutige Chefin von Swisscard als Zeugin vor. Diese und die Credit Suisse legten gegen die Vorladung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen ein.
Die Richter haben die Beschwerden nun teilweise gutgeheissen. Gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gilt die CEO nicht als Organ der Credit Suisse, was eine Befragung als Zeugin ausgeschlossen hätte. Zeugen unterstehen der Wahrheitspflicht und können bei Falschaussagen mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
Das Bundesverwaltungsgericht setzt in diesem Fall jedoch seine Praxis in Bezug auf Einvernahmen von ehemaligen Organen fort. So dürfen solchen Personen nur Fragen gestellt werden, die auf "Angaben rein tatsächlicher Art" abzielen. Damit soll verhindert werden, dass sich die Befragte selbst belasten muss. Faktisch bedeutet die, dass die Swisscard-Chefin nur sehr rudimentär befragt werden kann.
Die Weko ist der Ansicht, dass diese spezielle Zeugenbefragung systemfremd sei, wie aus dem Urteil hervor geht. Es handle sich um ein aussergesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteile B-6482/2018 vom 08.11.2019 und B-6483/2018 vom 03.12.2019)
(AWP)