Für die nächsten Tage rechnen sie mit weit über 100'000 zusätzlichen Anmeldungen. Das teilten die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen und die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen am Sonntag mit. Nachdem zunächst nur Selbständigerwerbende, die den Betrieb amtlich angeordnet schliessen mussten, Anspruch auf Entschädigung hatten, gilt dies nun auch für indirekt Betroffene.

Für die Ausgleichskassen sei dies eine Mammutaufgabe, heisst es in der Mitteilung. Sie wappneten sich für den grossen Ansturm.

In diesen Tagen laufen die erste Auszahlungen der Corona-Erwerbsersatzentschädigungen für den Monat März. Erste Auswertungen zeigen den Angaben zufolge, dass der durchschnittliche Anspruch pro Monat bei etwas über 2000 Franken liegt, das entspricht einem Jahreseinkommen von rund 32'000 Franken.

Maximaler Tagesansatz bei 196 Franken

Grundlage für die Berechnung der Sozialleistung ist das Jahreseinkommen, welches 2019 für die AHV abgerechnet wurde. Davon wird 80 Prozent als Taggeld ausbezahlt. Der maximale Tagesansatz liegt bei 196 Franken.

Derselbe maximale Tagesansatz gilt nun auch für die Selbständigen, die durch die neue Härtefallregelung während zwei Monaten zu einer Entschädigung berechtigt sind. Voraussetzung ist, dass ihr AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen zwischen 10'000 und 90'000 Franken liegt.

Die Entschädigung für den Erwerbsausfall wegen Wegfall der Fremdbetreuung können Eltern für Kinder bis 12 Jahre geltend machen. Der Bundesrat hat jetzt entschieden, dass die Altersgrenze nicht gilt für Eltern, die ein Kind mit gesundheitlicher Einschränkung haben. In diesem Fall kann der Anspruch bei Wegfall der Fremdbetreuung bis zum 20. Altersjahr geltend gemacht werden.

(AWP)