Das Bundeswirtschaftsministerium räumte allerdings ein, dass das Einlegen von Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung habe. Deshalb habe die Bundesnetzagentur bereits alle erforderlichen Massnahmen für die Umsetzung des Urteils ergriffen. Die Bonner Regulierungsbehörde hatte schon im September - wenige Tage nach dem Urteil - festgelegt, dass Gazprom nur noch 40 statt 80 Prozent der Leitungskapazitäten nutzen darf.
Hintergrund des komplizierten Streits ist letztlich der Konflikt über Nord Stream. Opal ist die Verlängerung der seit 2011 betriebenen Ostsee-Pipeline, die russisches Gas nach Europa transportiert. Opal leitet das Gas durch Ostdeutschland weiter nach Tschechien. Gazprom durfte zunächst zur Sicherung des Wettbewerbs nur die Hälfte der Opal-Leitungskapazität nutzen. Mit dem Beschluss von 2016 erlaubte die EU-Kommission auf Antrag der Bundesnetzagentur aber eine Ausweitung der Kapazität für Gazprom.
Polen klagte dagegen mit der Begründung, wenn mehr Nord-Stream-Gas nach Mitteleuropa komme, könnte die Lieferung von Gas über zwei konkurrierende Pipelines durch Osteuropa gedrosselt werden. Das bedrohe die Versorgungssicherheit in Polen und widerspreche dem in der EU geltenden Grundsatz der Solidarität im Energiesektor. In erster Instanz gaben die EU-Richter dem im Wesentlichen statt. Polen hatte schon den Bau von Nord Stream heftig kritisiert und lehnt auch die Pipeline Nord Stream 2 ab, die parallel zu der ersten Ostseeleitung entsteht./vsr/ax/DP/stw
(AWP)