"Wir müssen der Infiltration von schmutzigem Geld in unser Finanzsystem ein Ende setzen", sagte am Donnerstag Vize-Kommissionspräsident Valdis Dombrovskis bei der Präsentation des Aktionsplans in Brüssel.

Dieser sieht unter anderem eine strengere Überwachung der EU-Regeln vor, welche von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen. Auch eine EU-Aufsichtsstelle ist geplant sowie der erleichterte Informationsaustausch über verdächtige Transaktionen zwischen den EU-Staaten.

Auf der neuen schwarzen Geldwäscherei-Liste stehen zwölf Länder und Gebiete: Bahamas, Barbados, Botswana, Ghana, Kambodscha, Jamaika, Mauritius, Mongolei, Myanmar, Nicaragua Panama und Zimbabwe. Im Vergleich zur aktuell gültigen Liste wurden sechs Länder gestrichen - etwa Bosnien-Herzegowina, Sri Lanka und Tunesien.

Die neue schwarze Liste muss noch von den EU-Staaten und dem EU-Parlament gutgeheissen werden. Sie soll voraussichtlich am 1. Oktober in Kraft treten.

Erste schwarze Liste abgelehnt

Schon Anfang 2019 hatte die Brüsseler Behörde eine neue, revidierte Geldwäscherei-Liste mit 23 Staaten präsentiert, die jedoch von den EU-Staaten abgelehnt wurde. Sie begründeten dies mit "methodischen Mängeln". Zugleich wurde aber auch bekannt, dass gelistete Staaten wie Saudi-Arabien Druck machten.

Schon damals stand die Schweiz nicht auf der EU-Liste, was aber im Vorfeld nicht ganz so sicher war. Denn sie wurde wegen ihren Inhaberaktien international kritisiert - nicht nur von der EU, sondern auch vom Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke.

Inhaberaktien waren ursprünglich anonym, was Steuerhinterziehung und Geldwäscherei begünstigte. Diese Anonymität war mittlerweile zwar fast aufgegeben worden - aber eben nur fast: Unter ganz bestimmten Umständen konnten die Aktionäre trotz allem anonym bleiben. Daher hatte 2016 die Schweiz im Bericht des "Global Forums" nur das Prädikat 'weitgehend konform' erhalten.

Inhaberaktien angepasst

Um bei der nächsten Bewertung des "Global Forums" nicht eine ungenügende Note zu erhalten und dadurch möglicherweise negativen Massnahmen von anderen Staaten ausgesetzt zu sein, schlug der Bundesrat eine Gesetzesänderung vor.

Darin trug er auch der Kritik an den Inhaberaktien Rechnung. Das Parlament hiess schliesslich im Juni 2019 die Revision gut, und die neuen Regeln traten am 1. November in Kraft.

Neu sind Inhaberaktien nur noch zulässig, wenn das Unternehmen seine Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat. Alternativ können Inhaberaktien in Bucheffekte umgewandelt werden - sie werden bei Banken hinterlegt, welche die Identität der Aktionäre kennen. 18 Monate nach Inkrafttreten der neuen Regeln, am 1. Mai 2021, werden unzulässige Inhaberaktien in Namensaktien umgewandelt.

(AWP)