Trotz dem nahenden Ablauf der Übergangsfrist per Ende 2022 hat die Finanzmarktaufsicht Finma bis heute von insgesamt 393 Gesellschaften noch keinerlei Rückmeldung erhalten, wie die Behörde am Donnerstag in einer Aufsichtsmitteilung schreibt.

Anfang 2020 hatte die Finma insgesamt 2589 Vermögensverwalter und Trustees gezählt, die sich gemäss dem neuen Finanzinstitutsgesetz (Finig) zu registrieren hatten, wie der Mitteilung zu entnehmen ist. Das Gesetz räumte ihnen dabei eine Übergangsfrist bis Ende 2022 ein. Diese Frist könne grundsätzlich nicht verlängert werden, betont die Behörde: "Institute, die ihr Geschäft 2023 weiter legal betreiben wollen, müssen bis Ende Jahr ein Bewilligungsgesuch bei der Finma einreichen."

Sind Vermögensverwalter trotz verpasstem Bewilligungsgesuch über den 1. Januar 2023 hinaus tätig, so drohen ihnen gemäss der Finma sowohl aufsichtsrechtliche Massnahmen wie auch strafrechtliche Konsequenzen. Aufsichtsrechtliche Massnahmen reichen dabei von einem Eintrag auf einer Warnliste bis zur Liquidation des Unternehmens. Geldstrafen und Bussen könnten ausserdem bereits bei Fahrlässigkeit bis zu 250'000 Franken betragen.

Erst 376 Bewilligungen

Vor Einreichung eines Bewilligungsverfahrens bei der Finma müssen die Vermögensverwalter die Bestätigung für einen Anschluss bei einer Aufsichtsorganisationen (AO) vorlegen. Bereits dafür müsse genügend Zeit eingeplant werden, mahnt die Behörde. Die Bearbeitungszeit eines Bewilligungsgesuchs bei der Finma betrug im Durchschnitt 108 Tage, wobei die Dauer allerdings zwischen 18 und 536 Tagen lag.

Bereits über eine Bewilligung verfügten am 31. Juli 2022 erst gerade 376 Vermögensverwalter und Trustees, wie einer Finma-Zusammenstellung zu entnehmen ist. Weitere 313 Gesuche waren bei der Finma und 846 Gesuche bei einer AO pendent.

661 Gesellschaften hatten der Finma ausserdem mitgeteilt, dass sie auf eine Bewilligung verzichten wollten. Unter anderem machten sie dabei die Anpassung des Geschäftsmodells oder eine Geschäftstätigkeit unterhalb der Gewerbsmässigkeitsschwelle geltend.

Die Finma hat zudem bereits Abklärungen betreffend Vermögensverwaltern eingeleitet, die ihre Tätigkeit erst nach dem Inkrafttreten des Finig aufgenommen hatten. Insgesamt 118 Institute hätten der Finma die Aufnahme der Tätigkeit im Jahr 2020 gemeldet, nur ein Drittel reichte aber auch tatsächlich ein Bewilligungsgesuch ein. Die Behörde kläre nun bei all diesen Institute eine mögliche Tätigkeit ohne Bewilligung ab.

(AWP)