Die schweizerische Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Heilmittel Swissmedic hatte die Vermarktung der App im März 2016 verboten, weil sie nicht das sogenannte Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hatte.

Die Swissmedic stellte sich auf den Standpunkt, dass die App ein Fertilitätsfenster berechne. Aus diesem Grund müsse sie den für Medizinprodukte vorgesehenen Anforderungen entsprechen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Entscheid von Swissmedic in einem am Freitag publizierten Urteil bestätigt. Das Gericht schreibt in seinen Erwägungen, dass die App einen medizinischen Verwendungszweck habe. Sie bezwecke eine erfolgreiche Zeugung beziehungsweise Verhütung.

Somit definiere die App einen Zustand gestützt auf Symptome. Es werde also eine Diagnose gestellt. Damit werde die App gemäss Bundesverwaltungsgericht auch beworben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteil C-669/2016 vom 17.09.2018)

(AWP)