Mit 15 zu 8 Stimmen hat die WAK beschlossen eine entsprechende Kommissionsinitiative einzureichen, wie die Parlamentsdienste am Mittwoch mitteilten. Die auf dem Zahlstellenprinzip beruhende neue Sicherungssteuer soll sämtliche Obligationen- und Geldmarktpapierzinsen erfassen, die an in der Schweiz steuerpflichtige natürliche Personen ausgerichtet werden.

Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass dies die Weiterentwicklung des Schweizer Kapitalmarktes ermöglichen würde. Die Gegner argumentieren, das Thema könne bei der geplanten Revision des Verrechnungssteuergesetzes behandelt werden. Der Bundesrat hat die Vorlage bis zur Erledigung der Bankgeheimnis-Initiative sistiert.

WECHSEL ZUM ZAHLSTELLENPRINZIP

Vorgesehen ist ein Wechsel vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip. Heute zieht der Schuldner - beispielsweise die Gesellschaft, die Obligationen ausgibt - direkt 35% des Zinsertrags ab und überweist diesen Anteil der Steuerverwaltung. Nur die restlichen 65% gehen an den Begünstigten. Bei korrekter Deklarierung erhält er den Abzug später zurück.

Beim Zahlstellenprinzip überweist der Schuldner den gesamten Ertrag der Bank. Diese entscheidet dann, ob eine Verrechnungssteuer zu erheben ist und liefert sie den Steuerbehörden ab.

GROSSZÜGIGER BEI RÜCKERSTATTUNG

Die WAK hat ferner eine parlamentarische Initiative von Luzi Stamm (SVP/AG) zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer angenommen. Diese verlangt, dass der Anspruch auf eine Rückerstattung bei einer Nachdeklaration bestehen bleibt. Die nicht ordnungsgemässe Deklaration soll mit einer Verfahrensbusse geahndet werden.

Auch zu diesem Punkt hat der Bundesrat bereits eine Änderung angekündigt. Die Kommission ist sich dessen bewusst: Sie nehme zur Kenntnis, dass die Ausarbeitung einer weiteren Vorlage hinfällig werden könnte, hält sie fest.

NUR NOCH BEI VORSATZ

Der Bundesrat hatte seinen Vorschlag im Juni in die Vernehmlassung geschickt. Demnach soll der Anspruch auf Rückerstattung künftig nur noch bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung verwirken.

Gemäss heutigem Recht setzt die Rückerstattung der Verrechnungssteuer voraus, dass die Einkünfte und das entsprechende Vermögen "ordnungsgemäss" deklariert worden sind. Was darunter zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht explizit geregelt.

Das Bundesgericht hat die Anforderung aber im Verlauf der Jahre präzisiert. Seit 2014 wird die Verrechnungssteuer nur noch dann zurückerstattet, wenn eine nachträgliche Deklaration spontan erfolgte, also ohne Intervention der Steuerbehörde.

mk

(AWP)