Heute finden die meisten Enteignungen im Zusammenhang mit Infrastrukturvorhaben statt. Für solche muss in der Regel ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Dieses Verfahren gab es noch nicht, als das Enteignungsgesetz 1930 in Kraft trat. Um Rechtssicherheit zu schaffen, soll das Enteignungsverfahren neu in Kombination mit dem Plangenehmigungsverfahren für das Werk durchgeführt werden, für welches Land enteignet wird.

In einem anschliessenden gerichtlichen Einigungs- und Schätzungsverfahren vor einer eidgenössischen Schätzungskommission (ESchK) wird die Höhe der Entschädigung geregelt. Die Mitglieder der Kommission werden neu vom Bundesgericht gewählt. Diese können künftig auch vollamtlich angestellt werden. Damit soll gewährleistet werden, dass eine Entschädigungsforderungen innert einer angemessenen Frist beurteilt wird.

Das Parlament hat der Gesetzesänderung seinen Stempel aufgedrückt, indem es die Entschädigung für enteignetes Kulturland erhöhte: Enteignete Bauern erhalten künftig das Dreifache des Schätzpreises. Bauernvertreter in den Räten hatten argumentiert, dass dem "sorglosen Umgang mit Kulturland" Einhalt geboten werden müsse.

Der Bundesrat hat die Inkraftsetzung unter dem Vorbehalt beschlossen, dass kein Referendum gegen die Gesetzesänderung ergriffen wird. Die Frist läuft bis am 8. Oktober 2020.

(AWP)