Der Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten muss dabei gewährleistet sein, wie der Bundesrat am Mittwoch mitteilte. Die Industrie kann das Öl aus der Ukraine durch andere Pflanzenöle ersetzen, muss das in der obligatorischen Zutatenliste auf der Verpackung aber ausweisen.
Damit diese Umstellungen nicht zu weiteren Verzögerungen in der Lieferkette oder zu Falschdeklarationen führen, will der Bundesrat dem Departement des Innern (EDI) in ausserordentlichen Lagen die Möglichkeit zu befristeten Erleichterungen bei der Deklaration geben.
Drei Alternativen
Gemäss den Plänen soll die Lebensmittelbranche drei Möglichkeiten erhalten, um situationsbedingte Änderungen beim Pflanzenöl auszuweisen: Erstens kann sie auf einem roten Punkt die neuen Zutaten ausweisen.
Alternativ und zweitens können die Produzenten im roten Punkt einen Hinweis auf eine Internetseite mit der Zutatenangabe aufführen. Und drittens kann die Industrie im Zutatenverzeichnis eine Liste der Pflanzenöle aufführen, von denen sie mindestens eines verwendet. Hierbei ist der Hinweis "abhängig von der Versorgungslage" obligatorisch.
Befristet bis Ende 2023
Die Änderung bei der Deklaration soll exklusiv den Ersatz von Sonnenblumenöl aus der Ukraine regeln. Andere Zutaten oder Alternativen fallen nicht darunter, ebenso wenig wie Ersatzzutaten mit unerwünschten Auswirkungen, etwa Allergien.
Die verkürzte Vernehmlassungsfrist dauert zwei Wochen, damit die Änderung des Lebensmittelrechts ab dem 15. Juli in Kraft treten kann. Die Gesetzesänderung ist bis Ende 2023 befristet.
(AWP)