Bei Andrei Borodin handelt es sich um den ehemaligen Chef der Bank of Moscow, der inzwischen in London im Exil lebt. Er verliess Russland, weil ihm die russischen Behörden wegen eines angeblich betrügerischen Darlehens den Prozess machen wollten. 2011 gewährte Grossbritannien dem Russen Asyl.

Im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens sperrte die Schweiz daraufhin auf Ersuchen Russlands hin etwa zwei Dutzend Schweizer Bankkonten von Borodin, auf denen nach Angaben der Bundesanwaltschaft "weit über 300 Millionen Franken" lagerten. Diese Gelder hat die Schweiz inzwischen aber wieder freigegeben, wie am Mittwochmorgen das Schweizer Radio SRF berichtete.

KEIN FAIRER PROZESS

"Diese Gelder mussten im Lauf des Spätfrühlings freigegeben werden", sagte der Sprecher der Bundesanwaltschaft, André Marty, in der SRF-Sendung "HeuteMorgen". Die Schweizer Behörden begründen die Freigabe der Gelder und die Verweigerung der Rechtshilfe an Russland damit, dass in Russland kein faires Verfahren gewährleistet sei.

Konkret würden "die in der Europäischen Menschenrechtskonvention definierten Verfahrensgrundsätze nicht eingehalten", sagte Marty in der Sendung. Die Schweiz erklärte deshalb das russische Rechtshilfegesuch im Mai 2017 für "unzulässig", wie die Bundesanwaltschaft auf Anfrage bestätigte.

Die Behörde hält gleichzeitig fest, dass sich diese Einschätzung auf den Fall Borodin beziehe und nicht auf die allgemeine Zusammenarbeit der Bundesanwaltschaft mit Russland.

"UNVOLLSTÄNDIGE KOOPERATION"

Moskau zeigt sich bei Rechtshilfe-Ersuchen allerdings auch nicht immer zur Kooperation bereit. Erst kürzlich musste die Bundesanwaltschaft ein Geldwäscherei-Verfahren gegen eine Vertraute des russischen Präsidenten Wladimir Putin einstellen - vermutlich wegen mangelnder Kooperation Russlands.

Das Verfahren richtete sich gegen die ehemalige russische Landwirtschaftsministerin Elena Skrynnik.

Die Bundesanwaltschaft schreibt in der Einstellungsverfügung von Mitte Juli, der für die Geldwäscherei notwendige Nachweis von Vortaten habe "aufgrund des unvollständigen Rechtshilfevollzuges" nicht erbracht und deshalb auch der Tatverdacht der Geldwäscherei nicht ausreichend erhärtet werden können.

(AWP)