Beim Beschluss über die Mindestversicherungssummen für die Haftung der Luftfahrtunternehmen bei Beschädigung an Gepäck und Fracht gibt es für die Schweiz keine Änderung. Denn die Mindestsummen seien in der Schweiz durch das Übereinkommen von Montreal bereits in Kraft, teilte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) am Freitag mit.

Ein weiterer Beschluss betrifft die Verhütung von Anschlägen: Zum einen würden gewisse technische Geräte bei der Gepäckkontrolle angeschafft, um die Sicherheit auf den Flughäfen zu verbessern, sagte Bazl-Sprecher Christian Schubert auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. Zum anderen würden die Vorschriften für die Anerkennung von Lizenzen aus Drittstaaten - zum Beispiel von Piloten - aktualisiert.

Zusätzliche Anforderungen gibt es auch für die Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten auf den Flugplätzen. Und schliesslich werden die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit alternder Luftfahrzeuge verschärft, unter anderem mit dem Einbau von Systemen, die helfen zu verhindern, dass die Maschinen bei der Landung nicht von der Piste abkommen.

Der Bundesrat hatte die Übernahme der Bestimmungen Ende November genehmigt. Sie treten am 1. Februar in Kraft. Wegen der Corona-Pandemie verschoben wurden die Fristen für die Einführung von zusätzlichen Gesundheitsuntersuchungen bei Flugbesatzungsmitgliedern.

Keine Drohnenregulierung

Auch nicht in Schweizer Recht übernommen werden kann vorläufig die EU-Drohnenregulierung. Im September hatte der Nationalrat nämlich auf Antrag seiner Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF) beschlossen, den traditionellen Modellflug von der Verschärfung auszunehmen und unter nationalem Recht zu belassen.

Auch die zuständige Ständeratskommission nahm die Motion von FDP-Nationalrat Matthias Jauslin (AG) an. Die Vorlage wird nun am 8. Dezember im Ständerat behandelt. Sollte die kleine Kammer ebenfalls zustimmen, werde die Schweiz mit der EU-Kommission Verhandlungen für eine Ausnahme des Schweizer Modellfluges von der Drohnenregulierung aufnehmen müssen, sagte Schubert.

(AWP)