Im Quellenstaat können demnach Dividenden zu höchstens 15 Prozent besteuert werden, Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen zu maximal 5 Prozent. Zinsen und Lizenzgebühren sind ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat der empfangenden Person steuerbar. Daneben enthält das DBA Amtshilfebestimmungen gemäss dem internationalen Standard sowie eine Missbrauchsbestimmung.
Der Abschluss sei von den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden begrüsst worden, hiess es weiter. Vor Inkrafttreten muss es vom schweizerischen Parlament genehmigt werden und das nötige Genehmigungsverfahren in Bahrain durchlaufen.
yr/tt
(AWP)