Dieser schaffe für die Strafrechtszusammenarbeit eine umfassende völkerrechtliche Grundlage, teilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am Dienstag mit. Ziel sei es, die Rechtshilfezusammenarbeit der Justizbehörden beider Staaten zu fördern und zu erleichtern.
Der Vertrag bezeichnet insbesondere in beiden Ländern Zentralbehörden, die als direkte Ansprechpartner für die Behandlung von Rechtshilfegesuchen dienen. Falls Verstösse gegen die Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vermutet werden, kann die Rechtshilfe verweigert werden. Erstmals in einen bilateralen Rechtshilfevertrag aufgenommen wurde laut EJPD eine Bestimmung, die die Schaffung gemeinsamer Ermittlungsgruppen ermöglicht.
In der Schweiz muss der Vertrag noch vom Parlament genehmigt werden. Der Entscheid unterliegt dem fakultativen Referendum. Gesetzliche Anpassungen sind dagegen keine nötig.
(AWP)