Im zu beurteilenden Fall ging es um von Spanien angeforderte Amtshilfe. Die ESTV hatte im März 2015 entschieden, einem Amtshilfeersuchen aus Madrid zu entsprechen und Informationen zum Schweizer Bankkonto einer Spanierin zu übermitteln. Die Frau erhob dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Im November 2015 informierte die ESTV Madrid - gemäss ihrer Praxis - mit einem "status update" über diese Beschwerde. In einer Zwischenverfügung untersagte das Bundesverwaltungsgericht im Februar 2016 die Lieferung von weiteren Informationen nach Madrid. Dies sollte bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides gelten.

VERWEIS AUF DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN

Das Bundesverwaltungsgericht war laut der Mitteilung des Bundesgerichts vom Freitag der Auffassung, dass die ESTV mit dem update offenbare, dass es zu übermittelnde Informationen gebe. Damit habe sie das Ersuchen teilweise beantwortet, bevor das Verfahren abgeschlossen sei. Dafür fehle die Rechtsgrundlage.

Gegen diesen Entscheid wehrte sich die ESTV erfolgreich vor Bundesgericht. Denn die höchsten Richter kamen zum Schluss, dass die blosse Mitteilung, dass eine Beschwerde hängig sei, keine materielle Information sei, die vor dem Abschluss des Verfahrens nicht hätte gegeben werden dürfen.

Die Pflicht, den ersuchenden Staat über den Stand eines Verfahrens zu informieren, ergibt sich laut Bundesgericht zunächst aus der Sorgfaltspflicht, die das Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz mit Spanien vorschreibt.

"Status updates" gehörten ausserdem zu den international anerkannten Standards, anhand derer das Global Forum der OECD beurteilt habe, ob die Vorgaben bei der Amtshilfe eingehalten würden, hielt das Bundesgericht fest. Einen Konflikt mit dem Steueramtshilfegesetz oder Schweizer Recht gebe es nicht.

VERFAHRENSDAUER LÄSST SCHLÜSSE ZU

Das Bundesgericht räumte dennoch ein, dass beim Staat, der Informationen angefordert hat, mit einem "status update" der Eindruck entstehen könne, dass zu übermittelnde Daten vorliegen. Das sei jedoch eine indirekte Folge der Informationspflicht.

Bereits aus der Dauer eines Verfahrens könnte im Übrigen geschlossen werden, dass gegen einen Amtshilfeentscheid eine Beschwerde eingegangen sei, hielten die Lausanner Richter fest. (Urteil vom 3. November 2017/2C_201/2016)

(AWP)