Der Mann hatte unter Alkohol- und Medikamenteneinfluss einen Selbstunfall verursacht. Gegenüber den Polizisten und der vor Ort gerufenen Mutter äusserte er Suizidgedanken. Nachdem dem Mann in einem Spital Blut entnommen wurde, brachten ihn die Polizisten auf den Stützpunkt in Urdorf. Dort wurde er in eine nicht überwachte Zelle gebracht.

Das Obergericht des Kantons Zürich erteilte später keine für eine Strafuntersuchung notwendige Ermächtigung. Das Bundesgericht stützte dieses Urteil und wies die Beschwerde der Mutter ab. Es kam zum Schluss, das Fazit der Staatsanwaltschaft sei korrekt, wonach keine relevanten Verdachtsmomente für eine strafbare Handlung vorliegen würde.

Der EGMR teilt diese Sicht nicht. Die Polizisten hätten nicht ausreichende Massnahmen ergriffen, um den Mann zu schützen. Sie hätten ihn wie eine zurechnungsfähige Person behandelt, obwohl aufgrund seines Zustands und seinen Aussagen klar gewesen sei, dass er suizidgefährdet sei.

Zudem hätte eine Strafuntersuchung durchgeführt werden müssen, schliesst der Gerichtshof. Weder das Zürcher Obergericht, noch das Bundesgericht hätten den Bericht der Rechtsmedizin in ihre Betrachtungen einbezogen. Im Bericht wird festgehalten, dass der Mann hätte beaufsichtigt werden müssen. Insofern sieht der EGMR ausreichend Hinweise für allfällige strafbare Handlungen. (Fall 23405/16 vom 30.6.2020)

(AWP)