Walter B. (56) arbeitet in einem 100-Prozent-Pensum als Sachbearbeiter. Nach jahrzehntelangem "Schuften", wie er es nennt, träumt er davon, mehr Zeit in den Bergen verbringen zu können und auch seine Enkelkinder häufiger zu sehen. Den Job ganz aufgeben möchte er aber nicht, da er einerseits seinen Beruf liebt und andererseits eine Frühpensionierung finanziell gar nicht drin läge.

Ob eine Pensumsreduktion bei seinem Arbeitgeber erwünscht wäre und ob der Arbeitsmarkt Teilzeitjobs in seinem Alter überhaupt hergibt, ist die eine Frage. Grundsätzlicher Art sind jedoch die Rahmenbedingungen zur stufenweisen Pensionierung und Fragen zur Vorsorge. Darf Walter B. sein Pensum überhaupt schrittweise reduzieren? Ab welchem Alter ist dies möglich? Was passiert mit der AHV und der 2. Säule? Kann man die Säule 3a vorbeziehen?

Im Folgenden klärt cash die wichtigsten Fragen, die in diesem Zusammenhang auftauchen. Zusätzlich lohnt es sich, einen Finanzplaner herbeizuziehen, der die individuelle Lebenssituation berücksichtigt und die erwartete Rentenhöhe berechnen kann. 

Erlaubt die Pensionskasse eine schrittweise Teilpensionierung?

Nicht zwingend. Eine schrittweise Reduktion des Arbeitspensums ist in der beruflichen Vorsorge frühestens ab Alter 58 möglich. Teilweise sehen Pensionskassen (PK) erst eine Teilpensionierung ab Alter 60 vor. Darüber hinaus ist üblicherweise auch festgelegt, um wieviel das Arbeitspensum jeweils pro Pensionerungs-Schritt reduziert werden darf. Meistens müssen die Reduktionen mindestens 20 bis 33 Prozent betragen, bei maximal drei erlaubten Reduktionsschritten. Die Details sind im jeweiligen PK-Reglement aufgelistet.

Was passiert mit den angesparten Vorsorgeguthaben aus der 2. Säule?

Gleichzeitig mit der Reduktion des Arbeitspensums kann wahlweise ein Teil des Vorsorgeguthabens bezogen oder mit dem Bezug bis zum eigentlichen Pensionierungsalter gewartet werden. Walter B. wählt ersteres, er will im Alter 60 sein Pensum von 100 auf 70 Prozent runterfahren und gleichzeitig auch 30 Prozent seines Vorsorgeguthabens beziehen. Dabei kann er wählen, ob dies in Form einer Teilrente oder eines Teilkapitals geschehen wird.

Für das Alter 63 plant er eine weitere Reduktion um 20 Prozent, er wird dann weitere 20 Prozent des Vorsorgeguthabens beziehen. Im Alter 65 schliesslich reduziert er von den verbleibenden 50 Prozent auf null und hat Anspruch auf das restliche Vorsorgeguthaben der 2. Säule. Diese letzte Tranche im Alter 65 muss in seinem Fall gemäss PK-Reglement als Rente bezogen werden, wobei andere Pensionskassen zum Teil auch einen Kapitalbezug erlauben würden.

Wird auch bei reduziertem Arbeitspensum in die Pensionskasse eingezahlt?

Ja, die Pensionskassenbeiträge werden weiterhin bezahlt, solange gearbeitet wird. Das Vorsorgekapital wird dadurch erhöht. Allerdings werden die Beiträge geringer, da mit dem geringeren Arbeitspensum auch der Lohn tiefer ausfällt. Nachteilig kommt hinzu, dass genau in den Jahren vor der Pensionierung im Vergleich zu den jüngeren Jahren ein höherer Prozentsatz des Lohns in die Pensionskasse einbezahlt wird, daher schmerzt der tiefere Lohn noch zusätzlich.

Gibt es eine Möglichkeit, Renteneinbussen zu umgehen?

Gewisse Pensionskassen erlauben es, dass die Beiträge in die berufliche Vorsorge auch nach der Pensum-Reduktion auf dem 100-Prozent-Lohn weiter geführt werden können, um die Rentenhöhe nicht zu reduzieren. Allerdings muss dann der Arbeitnehmer in der Regel einer höheren Beitragsteil übernehmen, da der Arbeitgeber nur verpflichtet ist, 9 Prozent des aktuellen Lohnes in die PK einzuzahlen. In dieser Variante darf die Rente erst ab Alter 65 bezogen werden, ein Teilbezug in früheren Jahren ist nicht mehr erlaubt.

Dazu das Beispiel von Walter B.: Im 100-Prozent-Pensum verdient er 10'000 Franken pro Monat. Durch Reduktion auf 70 Prozent entsteht für die zweite Säule im Vergleich zum Vollpensum ein Fehlbetrag von 540 Franken pro Monat (siehe Berechnungen in der Tabelle unten). Der Arbeitgeber erlaubt ihm, diese Lücke zu begleichen, allerdings werden diese 540 Franken direkt von Walters Lohn abgezogen. Im 50-Prozent-Pensum würde die aufzufüllende Lücke dann gar 900 Franken betragen, was bei einem Lohn von 5000 Franken doch eine erhebliche Lohneinbusse darstellen würde. Er entscheidet sich gegen diese Variante, da ihm die Lohnabzüge zu hoch wären.

 Pensum 100%Pensum 70%Pensum 50%
Monatslohn10'000 CHF7000 CHF5000 CHF
Beitrag 2. Säule Arbeitnehmer (9% vom Lohn)900 CHF630 CHF450 CHF
Beitrag 2. Säule Arbeitgeber (9% vom Lohn)900 CHF630 CHF450 CHF
Gesamtbeitrag 2. Säule1800 CHF1260 CHF900 CHF
Fehlbetrag zum 100%-Pensum-540 CHF900 CHF

Quelle: Eigene Berechnungen

Entstehen auch AHV-Lücken?

Nein. Auch bei Teilzeitarbeit werden Beiträge für die AHV vom Lohn abgezogen. Es entstehen durch die Teilpensionierung also keine rentenkürzenden Lücken. Ohne Einzahlungslücken bekommen Männer ab Alter 65 und Frauen ab Alter 64 eine AHV-Altersrente von mindestens 1'175 Franken pro Monat. Das Maximum liegt bei 2'350 Franken und wird erreicht, wenn einerseits keine Einzahlungslücken bestehen und andererseits der Jahreslohn über das ganze Erwerbsleben im Schnitt mindestens 84'600 Franken betragen hat.

Walter B. wird nun durch die Teilpensionierung ab Alter 60 noch einen Jahreslohn von 84'000 Franken erhalten, ab Alter 63 dann noch 60'000 Franken. Die Beiträge für die AHV werden weiter vom Lohn abgezogen (8,4 Prozent, die Hälfte davon übernimmt der Arbeitgeber). Da Walter B. über sein ganzes Arbeitsleben betrachtet im Schnitt mehr als 84'600 Franken verdiente, bekommt er ab Alter 65 trotz geringerem Arbeitspensum vor der Pension die maximale AHV-Rente von 2'350 Franken. 

Kann die AHV-Rente vorzeitig bezogen werden?

Die Rente aus der 1. Säule (AHV) kann nur um ein oder maximal zwei Jahre vorbezogen werden. Doch lohnt es sich in aller Regel, mit der Rentenauszahlung bis zum gesetzlichen Pensionierungszeitpunkt zuzuwarten. Denn bei einem Vorbezug von einem Jahr fällt die lebenslängliche AHV-Rente um jährlich 6,8 Prozent tiefer aus. Bei einem Vorbezug von zwei Jahren sind es sogar 13,6 Prozent.

Was passiert mit dem Säule 3a-Konto bei einer Teilpensionierung?

Solange noch gearbeitet wird, also auch Teilzeit, kann freiwillig Geld in die Säule 3a einbezahlt werden. Für Arbeitnehmer sind dies für das Jahr 2018 maximal 6'768 Franken. Gleichzeitig können Säule 3a-Konten frühestens fünf Jahre vor dem offiziellen Pensionsierungs-Alter, das heisst für Männer ab 60 und für Frauen ab 59 Jahren, aufgelöst werden. Es lohnt sich, mehrere 3a-Konten zu führen, so dass diese Gelder auf unterschiedliche Jahre gestaffelt bezogen werden können (einzelne Konten müssen jeweils ganz aufgelöst werden).

Bringt ein gestaffelter Bezug steuerliche Vorteile?

Ja. Vorsorgekapitalien aus der 2. und der 3. Säule, die im gleichen Jahr zur Auszahlung kommen, werden zusammengezählt und getrennt vom restlichen Einkommen, zu einem reduzierten Satz besteuert. Werden nun die Teilbezüge aus der Pensionskasse sowie die Säule 3a-Gelder auf mehrere Jahre gestaffelt bezogen, führt dies im Vergleich zu einer Auszahlung im gleichen Jahr zu einem geringeren Steuersatz, da dadurch die Steuerprogression gebrochen werden kann. Wie hoch die Steuerersparnis ist, hängt vom Wohnkanton ab.