Der Ausschluss des Pandemierisikos in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist laut Bundesgericht eindeutig. In den Fall involviert ist die Helvetia Versicherung.

Das Lokal hatte bei der Helvetia eine "KMU-Handelsversicherung" abgeschlossen. Diese deckte die beweglichen Güter sowie den Ertragsausfall infolge einer Pandemie. Nicht versichert waren hingegen Schäden durch Krankheitserreger, für welche die Pandemiephasen 5 oder 6 der Weltgesundheitsorganisation (WHO) auf nationaler oder internationaler Ebene anwendbar sind.

Infolge der vom Bundesrat angeordneten Schliessung ab dem 17. März 2020 erlitt das Restaurant einen Einkommensverlust. Im Mai 2021 verurteilte das Handelsgericht des Kantons Aargau die Helvetia zur Zahlung von 40'000 Franken an das Lokal. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Ausschlussklausel nicht erfüllt waren und diese somit unwirksam war.

Ausschlussklausel gilt

In einem am Freitag veröffentlichten Urteil kommt das Bundesgericht zum gegenteiligen Schluss und heisst die Beschwerde des Versicherers gut. Es ist der Ansicht, dass die Ausschlussklausel weder ungewöhnlich noch nicht ausreichend klar ist. Seine Auslegung führt zu einem eindeutigen Ergebnis: Das Restaurant musste sich bewusst sein, dass die schlimmsten Risiken, die als Pandemiephasen 5 und 6 beschrieben werden, von der Schadensdeckung im Falle einer Epidemie ausgeschlossen sind.

Die Tatsache, dass das in der Police beschriebene Stufensystem der WHO nicht mehr der letzten Version entsprach, die die Organisation zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses anwendete, ist laut dem Ersten Zivilrechtlichen Abteilung nicht entscheidend. Der Versicherte musste erkennen, dass angesichts des Zwecks der Klausel die schwersten Folgen, die den Phasen 5 und 6 entsprechen, von der Deckung des Risikos "Epidemie" ausgeschlossen waren.

Entscheid bringt Rechtssicherheit

Bei der Helvetia wird der Entscheid des Bundesgerichts mit Erleichterung aufgenommen. Damit herrsche nun abschliessend Klarheit über die Wirksamkeit des Pandemie-Deckungsausschlusses, sagte Helvetia Schweiz-Chef Martin Jara in einer schriftlichen Stellungnahme. "Diese Rechtssicherheit ist für Helvetia, aber auch für ihre Kundinnen und Kunden zentral."

Eine Pandemie sei ein nur beschränkt versicherbares Risiko, da potenziell alle Versicherten gleichzeitig von einem Ereignis betroffen seien. "Ein solches Ereignis ist in den Vertragsbestimmungen ausgeschlossen, um unser Unternehmen vor existenzgefährdenden Grossrisiken zu schützen."

Im Zuge des ersten Corona-Lockdowns in der Schweiz im Frühjahr 2020 stritten vor allem die Gastrobranche und Versicherer darum, inwieweit in Epidemieversicherungen auch Pandemieschäden gedeckt sind und ob die in den Vertragsbedingungen eingebundenen Ausschlussklauseln zu weltumspannenden Pandemien Gültigkeit haben.

Im Nachgang zum ersten Corona-Lockdown haben zahlreiche Versicherer, darunter auch die Helvetia, den Kunden mit Epidemieversicherungen ein Vergleichsangebot unterbreitet, das zumindest einen Teil des entstandenen Schadens decken sollte. Bei der Helvetia stimmten laut früheren Angaben über 95 Prozent der betroffenen Betriebe dem Vergleich zu und der Versicherer bezahlte die Geldbeträge daraus den Kunden aus.

(AWP)