Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat in einem am Mittwoch publizierten Beschluss eine Verfügung der Bundesanwaltschaft (BA) für die Sperre aufgehoben.

Das Gericht schreibt in seinen Erwägungen, aus den eingereichten Akten und den Ausführungen der BA lasse sich kein hinreichender Tatverdacht erkennen. Ein solcher ist jedoch nötig für eine Zwangsmassnahme wie die verfügte.

Aus dem Beschluss geht weiter hervor, dass die BA noch wenig in der Hand hat gegen den Kadermann. So habe die BA gegenüber dem Bundesstrafgericht nicht dargelegt, welche Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz dem Beschuldigten konkret vorgeworfen werde.

Die BA habe auch nicht ausgeführt, welche Rolle der Kadermann genau inne gehabt habe, an wen Produkte der Ruag geliefert worden seien und weshalb diese unter das Kriegsmaterialgesetz fallen könnten.

Das Bundesstrafgericht zählt in seinem Beschluss weitere Unklarheiten auf. So gehe aus den Unterlagen der BA nicht ohne weiteres hervor, dass das Geld, mit dem der Beschuldigte die Wohnung gekauft hatte, deliktischen Ursprungs seien.

Untersuchung geht weiter

Auch bezüglich der vorgeworfenen Straftatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung und möglicherweise der ungetreuen Amtsführung sieht das Bundesstrafgericht nicht, worin die BA ein strafbares Verhalten des Mannes zu erkennen glaubt.

Die BA hat den Entscheid des Bundesstrafgerichts zur Kenntnis genommen und wird dagegen keine Beschwerde einreichen. Dies teilte sie am Mittwoch der Nachrichtenagentur Keystone-SDA mit. Der Entscheid habe keinen Einfluss auf die weitere Verfahrensführung, schreibt die BA. Weitere Angaben mache sie derzeit nicht.

Die BA führte im März eine Hausdurchsuchung beim bundeseigenen Rüstungsbetrieb Ruag durch. Die Ruag hatte von der eigenen Whistleblower-Stelle Hinwiese über mutmasslich dubiose Waffendeals des beschuldigten Kadermitarbeiters mit Russland erhalten. Deshalb reichte sie selbst eine Strafanzeige ein.

mk

(AWP)