Die Post CH AG ist mit zwei Beschwerden vor dem Bundesgericht gescheitert, wie die am Freitag publizierten Urteile zeigen. Damit muss die Eidgenössische Postkommission (Postcom) die Übernahme von zwei Firmen durch die Post materiell prüfen und den klagenden Konkurrenten Parteistellung gewähren.

In den beiden Fällen ging es um die Übernahme der Softwarefirma KLARA Business AG und des Aussenwerbe-Unternehmens Livesystems AG durch die Post. Dagegen wehrten sich die Konkurrentinnen Abacus Research und Goldbach Neo OOH. Sie reichten bei der Postcom Aufsichtsbeschwerden ein.

Die Firmen argumentierten, der Post fehle für diese privatwirtschaftlichen Tätigkeiten eine gesetzliche Grundlage. Zudem befürchteten sie Wettbewerbsverzerrungen, etwa durch Quersubventionierungen aus dem Monopolbereich der Post oder durch eine implizite Staatsgarantie.

Die Postcom trat auf die meisten Rügen nicht ein. Sie erachtete sich nur für die Überwachung des Quersubventionierungsverbots als zuständig. Eine allgemeine Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der Post komme ihr nicht zu. Zudem verweigerte sie den klagenden Firmen die Parteistellung. Das Bundesverwaltungsgericht korrigierte diesen Entscheid im November 2024 und wies die Fälle an die Postcom zurück. Dagegen legte die Post Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Gericht schliesst Gesetzeslücke

Das Bundesgericht stellte in seinen Urteilen eine Gesetzeslücke fest. Weder das Postgesetz noch andere Erlasse regeln klar, welche Behörde die privatwirtschaftlichen Aktivitäten der Post umfassend beaufsichtigt. Die Argumentation der Post, wonach der Bundesrat im Rahmen seiner Eignerstrategie zuständig sei, verwarfen die Richter.

Um eine Aufspaltung des Rechtswegs zu vermeiden, schloss das Bundesgericht diese Lücke, indem es die Zuständigkeit der Postcom zuwies. Diese sei bereits für Teilbereiche wie das Quersubventionierungsverbot verantwortlich. Eine politisch geprägte Interessenabwägung sei nicht nötig, da es um eine reine Rechtskontrolle gehe.

Das Bundesgericht gewährte den Konkurrenten der Post zudem die Parteistellung. Es befand, dass die Firmen durch die staatliche Konkurrenz in einer spezifischen Beziehungsnähe zur Post stünden. Ihnen die Parteistellung zu verweigern, würde ihre verfassungsmässige Rechtsweggarantie verletzen, da ihnen kein anderes Verfahren zur Verfügung stehe.

Die Postcom muss nun die Beschwerden materiell beurteilen. Die Konkurrenten können dabei prüfen lassen, ob die Übernahmen auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. (Urteile 2C_8/2025 und 2C_9/2025 vom 26.5.2026)

(AWP)