«Der Staatsschutzsenat ist nach vorläufiger Tatbewertung zu dem Schluss gekommen, dass der Angeklagte des Kriegsverbrechens des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung durch Angriff gegen zivile Objekte, des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, der Zerstörung von Bauwerken sowie der Störung öffentlicher Betriebe nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens als Mittäter hinreichend verdächtig erscheint», teilte die Sprecherin weiter mit./bsp/DP/jha
(AWP)
