Die frühere Praxis der Postfinance ist nicht datenschutzkonform, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem am Mittwoch publizierten Urteil entschieden hat. Das Finanzunternehmen ging nach einer entsprechenden Information zu Beginn des Telefongesprächs von einer stillschweigenden Zustimmung aus, wenn die Kunden nicht aktiv wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, dass Stimmabdrücke als besonders schützenswerte biometrische Daten gelten. Sie ermöglichten eine Identifizierung einer Person.

Die Bearbeitung solcher Daten erfordert gemäss Datenschutzgesetz eine «ausdrückliche Einwilligung» der betroffenen Person. Allein indem eine Person nach der Information weiterspreche, sei keine solche ausdrückliche Einwilligung. Diese sogenannte Opt-out-Lösung stelle eine Persönlichkeitsverletzung dar.

Rechtfertigungsgründe für das Vorgehen bei der Erstellung des Stimmabdrucks gibt es laut Gericht nicht. Die von der Postfinance geltend gemachten Sicherheits- und Effizienzinteressen und Kosteneinsparungen von 720'000 Franken vermögen die Persönlichkeitsverletzung nicht zu rechtfertigen.

Die Richter in St. Gallen betonten, dass der Schutz der Persönlichkeit und die Verfügungsfreiheit der betroffenen Personen ein sehr hohes Gewicht haben, insbesondere bei der Bearbeitung sensitiver biometrischer Daten. Eine Rechtfertigung einer Persönlichkeitsverletzung werde mit grosser Zurückhaltung angenommen.

Nachträgliche Zustimmung

Obwohl Postfinance im Februar 2026 eine neue Lösung zur Einholung expliziter Einwilligungen einführte, war dies nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verpflichtung bestätigt, wonach eine ausdrückliche Einwilligung einzuholen ist und Stimmabdrücke ohne Einwilligung zu löschen sind.

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit räumte das Gericht der Postfinance eine Frist bis zum 15. Februar 2027 ein, um für die bestehenden Stimmabdrücke nachträglich eine ausdrückliche Einwilligung der Kunden einzuholen. Liegt bis zu diesem Datum keine solche vor, müssen die entsprechenden Daten gelöscht werden.

Die Postfinance hat in einer Mitteilung am Mittwoch mitgeteilt, für die Stimmerkennung werde seit Anfang 2026 eine ausdrückliche Einwilligung in Form eines gesprochenen «Ja» einholt. Zudem stelle Postfinance sicher, dass ältere Stimmabdrücke bis Mitte Februar 2027 gelöscht würden.

Nur inländische Kunden betroffen

Die Postfinance führte im September 2018 in ihrem Kontaktcenter die Authentifizierung durch Stimmerkennung ein. Sie speicherte Stimmabdrücke von anrufenden Kunden in Form eines Codewertes auf Servern in der Schweiz. Auf ihrer Website informierte das Unternehmen, dass die Stimmabdrücke zu Authentifizierungszwecken verwendet würden.

Bei erstmaligen Anrufen wurden die Kunden durch eine automatische Ansage über den Einsatz der Stimmerkennung informiert. Diese Ansage lautete: «Dieses Gespräch wird zu Sicherheits- und Wiedererkennungszwecken aufgezeichnet. Postfinance erstellt aus der Aufnahme einen Stimmabdruck, um Ihre Identität bei jedem Anruf anhand Ihrer Stimme zu verifizieren. Wünschen Sie keinen Stimmabdruck, bitten wir Sie, dies dem Kundenbetreuer mitzuteilen.»

Inländische Kunden mussten sich aktiv gegen die Stimmerkennung aussprechen, während ausländische Kunden explizit um ihr Einverständnis gebeten wurden.

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) nach mehreren Schriftwechseln und einer Besprechung im September 2024 eine Untersuchung ein. Er prüfte, ob die Bearbeitung der Stimmabdrücke die Persönlichkeit der Schweizer Kunden verletze und ob eine solche Verletzung gerechtfertigt sei.

Im Mai 2025 verpflichtete der EDÖB die Postfinance per Verfügung, bei der Erstellung von Stimmabdrücken eine ausdrückliche Einwilligung einzuholen. Gegen diese Verfügung erhob die Postfinance Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos. (Urteil A-4467/2025 vom 13.10.2026)

(AWP)