Die Lausanner Richter bestätigen ein Urteil des St. Galler Handelsgerichts vom Juli 2019. Konkret wollte die Raiffeisen gerichtlich feststellen lassen, dass der im März 2012 zwischen ihr und der Aneco AG geschlossene Aktientauschvertrag ungültig ist, weil die Bank nicht über hintergründige Beteiligungsverhältnisse aufgeklärt worden sei.

Gemäss Raiffeisen lag bei Vertragsabschluss ein so genannter Willensmangel vor. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass über ein Treuhandverhältnis eine versteckte Beteiligung von Beat Stocker und dem damaligen CEO Pierin Vincenz bestanden habe. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Stocker war damals im Mandatsverhältnis für die Raiffeisen tätig. Nach dem Tauschvertrag wurden weitere darauf basierende Verträge geschlossen, die die Raiffeisen ebenfalls rückgängig machen will.

Der Aktientausch lief folgendermassen ab: Die Raiffeisen war 2012 die alleinige Eigentümerin der KMU Capital AG. Sie übergab Peter Wüst sowie der Aneco und deren Besitzer Andreas Etter 40 Prozent dieser Aktien und erhielt dafür von der Aneco 60 Prozent der Aktien der Investnet AG. 2015 verkaufte die Raiffeisen die beiden 60-Prozent-Beteiligungen an die neu gebildete Investnet Holding AG. An dieser waren Etter, Wüst und Vincenz beteiligt.

Mit der gerichtlichen Feststellung, dass der Aktientauschvertrag mit der Aneco ungültig ist, wollte Raiffeisen eine verbindliche Grundlage schaffen. Die Frage nach der Gültigkeit dieses Tauschvertrags sollte bei den angestrebten Prozessen gegen die darauf basierenden Verträge nicht mehr gestellt werden müssen.

Voraussetzungen nicht erfüllt

Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen trat auf die Klage nicht ein, weil es die rechtlichen Bedingungen nicht erfüllt sah. Das Bundesgericht bestätigt diese Sichtweise. Eine Feststellungsklage sei nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Raiffeisen auf die Herausgabe der Aktien klagen muss. Sind diese nicht mehr bei der Aneco, stehe ihr ein Anspruch wegen Bereicherung gegen die Beklagte zu.

Laut Bundesgericht ist hinzunehmen, dass sich verschiedene Gerichte mit den umstritten Verträgen beschäftigen werden müssen und es hinsichtlich der grundlegenden Frage zur Gültigkeit des Aktientauschvertrags zu unterschiedlichen Urteilen kommen kann.

(AWP)