Vor wenigen Tagen hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Vorsorgekennzahlen für das Jahr 2027 bekannt gegeben. Die AHV-Renten steigen aufgrund der Preis- und Lohnentwicklung um rund 1,59 Prozent, sodass neu die Minimalrente 1280 Franken, die Maximalrente 2560 Franken beträgt.

Zudem können nächstes Jahr 7373 Franken und damit 115 Franken mehr als heute in die Säule 3a einbezahlt beziehungsweise von den Steuern abgesetzt werden. Zugleich gilt in der beruflichen Vorsorge eine neu angesetzte Eintrittsschwelle sowie ein höherer Koordinationsabzug.

Anpassungen der Sozialversicherungskennzahlen geschehen regelmässig. Diesmal aber werden sie von verschiedenen anderen Neuerungen im Vorsorgebereich begleitet. Zum einen wird die 13. AHV-Rente im Dezember 2026 erstmals ausbezahlt. Zum anderen können seit diesem Jahr Lücken in der Säule 3a durch Nachzahlungen geschlossen werden. 

Die persönliche Altersvorsorge gestaltet sich dadurch nicht eben einfacher: «Vorsorge ist komplex geworden. Nur schon die Regeln zu den 3a-Nachzahlungen werfen in der Praxis immer wieder Fragen auf», sagt Mario Bucher, Spezialist beim Vorsorgedienstleister Pensexpert.

Zu jenen Regeln zählt, dass zunächst der ordentliche jährliche Höchstbetrag geleistet werden muss - 7258 Franken in den Jahren 2025 und 2026 sowie 7373 Franken im Jahr 2027. Erst wenn diese Einzahlungen gemacht sind, kann man sich ans Lückenfüllen machen. Die höchstmögliche Einkaufssumme entspricht dann den 3a-Maximalbeträgen der jeweiligen Jahre. So dürfen Angestellte, die einer Pensionskasse angehören, im Jahr 2026 maximal 7258 Franken in ihre dritte Säule nachschiessen und so einen Fehlbetrag aus dem Jahr 2025 beheben.

Doch wie verhält es sich nächstes Jahr, wenn ein neuer 3a-Grenzbetrag gilt: Darf man dann 7373 Franken oder wie bisher lediglich 7258 Franken nachzahlen und so Lücken der Vorjahre angehen?

Die Antwort: Man darf 7373 Franken nachzahlen, aber nur bis die Grenzbeträge von 7258 Franken der Jahre 2025 und 2026 erreicht sind. Das kann dann auch heissen, dass man Lücken aus den Vorjahren kombinieren muss, wenn man die vollen 7373 Franken rückwirkend einschiessen will.

Ein Rechenbeispiel erklärt den Sachverhalt. Es dreht sich um eine Person, die folgende 3a-Einzahlungen vorgenommen hat beziehungsweise vornehmen wird.

Jahr 3a-Maximalbetrag Einbezahlter 3a-Betrag 3a-Lücke
2025 7258 Franken 6258 Franken 1000 Franken
2026 7258 Franken 885 Franken 6373 Franken
2027 7373 Franken 7373 Franken 0 Franken

Rechenbeispiel zu 3a-Nachzahlungen / Quelle: Mario Bucher, Pensexpert.

Im Jahr 2027 kann die beschriebene Person zweimal den dann geltenden Maximalbetrag - total 14'746 Franken - für die Säule 3a nutzen. 7373 Franken wird der Mann oder die Frau ordentlich entrichten und daraufhin weitere 7373 Franken zur Deckung von Fehlbeträgen der beiden Vorjahre verwenden.

Aus diesen Jahren - 2025 und 2026 - ist eine 3a-Lücke von total 7373 Franken verblieben. Sie kann vollständig aufgeholt werden. Die betrachtete Person setzt nun 1000 Franken für das Jahr 2025 und den verfügbaren Rest von 6373 Franken für das Jahr 2026 ein. Folgendes Bild ergibt sich:

Jahr 3a-Maximalbetrag Einbezahlter 3a-Betrag Nachbezahlter 3a-Betrag 3a-Lücke
2025 7258 Franken 6258 Franken 1000 Franken 0 Franken
2026 7258 Franken 885 Franken 6373  Franken 0 Franken
2027 7373 Franken 7373 Franken 0 Franken 0 Franken

Rechenbeispiel zu 3a-Nachzahlungen / Quelle: Mario Bucher, Pensexpert.

Es kommt vor, dass in bestimmten Jahren schlicht kein Geld für die private Vorsorge bleibt und so der in die Säule 3a einbezahlte Betrag null Franken ist. Die Tabelle ergänzt das Rechenbeispiel um diesen Gesichtspunkt:

Jahr 3a-Maximalbetrag Einbezahlter 3a-Betrag 3a-Lücke
2025 7258 Franken 6258 Franken 1000 Franken
2026 7258 Franken 0 Franken 7258 Franken
2027 7373 Franken 7373 Franken 0 Franken

Rechenbeispiel zu 3a-Nachzahlungen / Quelle: Mario Bucher, Pensexpert.

Wiederum bezahlt die Frau oder der Mann den ordentlichen Betrag für das aktuelle Jahr ein, also 7373 Franken für 2027. Dann kümmert sie oder er sich um die Fehlbeträge der beiden Vorjahre und wendet dabei weitere 7373 Franken auf.

Nun aber sind die Lücken aus 2025 und 2026 total 8258 Franken gross und können folglich nicht komplett geschlossen werden. Die Beispielperson geht den Fehlbetrag des Jahres 2025 mit 1000 Franken und jenen des Jahres 2026 mit den noch verfügbaren 6373 Franken an. Es resultiert Folgendes:

Jahr 3a-Maximalbetrag Einbezahlter 3a-Betrag Nachbezahlter 3a-Betrag 3a-Lücke
2025 7258 Franken 6258 Franken 1000 Franken 0 Franken
2026 7258 Franken 0 Franken 6373  Franken 885 Franken
2027 7373 Franken 7373 Franken 0 Franken 0 Franken

Rechenbeispiel zu 3a-Nachzahlungen / Quelle: Mario Bucher, Pensexpert.

Der Rückstand von 2026 konnte nicht ganz aufgeholt werden. Die Summe von 885 Franken bleibt als 3a-Lücke stehen - «geht leider verloren und kann in den Folgejahren nicht mehr eingekauft werden», wie Mario Bucher festhält.

Freilich ist es auch möglich, dass die Fehlbeträge aus den früheren Jahren nicht so gross sind, dass sie die mögliche Nachzahlungssumme übersteigen. Dann kann man das nicht verwendete Geld zur Seite legen, etwa für den Fall, dass künftig 3a-Lücken aufgehen oder anderweitig Finanzbedarf entsteht.

Das nachträgliche Einkaufen in die dritte Säule geht auf einen Vorstoss von Ständerat Erich Ettlin (Die Mitte/OW) aus dem Jahr 2019 zurück. Im Laufe des politischen Prozesses wurde ein Set von Regeln geschaffen, die bei den Nachzahlungen nun gelten:

  • Bevor man eine Lücke aus zurückliegenden Jahren angeht, muss man den ordentlichen Maximalbetrag im aktuell laufenden Jahr entrichtet haben.
  • Nur ab 2025 entstehende Lücken können geschlossen werden. Versäumte Zahlungen aus früheren Jahren - 2019 zum Beispiel - können also nicht aufgeholt werden.
  • Beitragslücken, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, können nicht mehr durch einen Einkauf ausgeglichen werden. Ein Fehlbetrag des Jahres 2025 bleibt somit bestehen, wenn er nicht bis Mitte der 2030er-Jahre nachgeholt worden ist.
  • Eine Lücke kann nur durch eine einmalige Zahlung gefüllt und nicht über mehrere Jahre verteilt geschlossen werden.
  • Hingegen können in einem bestimmten Jahr die Lücken mehrerer zurückliegender Jahre gefüllt werden.
  • Wer einen Einkauf tätigen möchte, muss zu Beiträgen in die Säule 3a berechtigt sein. Er muss über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz verfügen, und zwar sowohl im Jahr, in dem der Einkauf stattfindet, als auch im Jahr, für das nachträglich Beiträge einbezahlt werden wollen.

Nicht unerheblich ist zudem, dass die 3a-Nachzahlungen von den Steuern absetzbar sind. Auch in dieser Hinsicht erweitern die für das Jahr 2027 angepassten Sozialversicherungskennzahlen die Möglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger. Der um 115 Franken höhere 3a-Grenzbetrag von 7373 Franken kann im kommenden Jahr für die ordentlichen Einzahlungen sowie für nachträgliche Einkäufe verwendet und jeweils von den Steuern abgezogen werden.

Ab Dezember 2026 fliesst die 13. AHV-Rente

Noch bevor die AHV-Renten im Jahr 2027 um knapp 1,6 Prozent steigen, wird die 13. AHV-Rente im Dezember dieses Jahres erstmals ausbezahlt. Sie wird so zu einem regelmässigen zusätzlichen Einkommen, das vielen willkommen sein dürfte, aber auch der Einkommensteuer unterliegt. 

«Bei einem Grenzsteuersatz von 20 Prozent erhöht sich der Steuerbetrag für jemanden, der die AHV-Maximalrente bezieht, um rund 500 Franken. Unter dem Strich bleiben gut 2000 Franken zusätzlich», rechnet Bucher von Pensexpert vor.

Die Grenzsteuersätze unterscheiden sich von Wohnort zu Wohnort, sodass der Steuerbetrag um mehr oder auch um weniger als 500 Franken anwachsen kann.

Im Weiteren ist die Auszahlung der 13. AHV-Rente nicht von der im November stattfindenden Volksabstimmung abhängig. Bei dieser geht es um die Frage der Mittelbeschaffung, konkret also darum, ob die «Dreizehnte» durch eine höhere Mehrwertsteuer finanziert werden soll. Dass die Pensionierten ihre Zusatzrente erhalten, steht seit der Abstimmung vom März 2024 in der Bundesverfassung.

Reto Zanettin
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