Es handelt sich um zwei Meldungen, deren Inhalt vor der offiziellen Mitteilung in der Presse breit diskutiert wurde. Das Sanktionsspektrum der Börsenaufsicht ist derweil sehr breit.

Die Börsenaufsicht hat nach Abschluss von Vorabklärungen gegen die Bank eine Untersuchung wegen möglicher Verletzungen der Vorschriften zur Ad hoc-Publizität eröffnet, wie der Börsenbetreiber am Donnerstag mitteilt. Konkret gehe es um die Publikation der Ad hoc-Mitteilungen vom 30. Oktober 2012 ("UBS beschleunigt ihre Strategieumsetzung aus einer Position der Stärke") und vom 19. Dezember 2012 ("UBS-Verwaltungsrat genehmigt Libor-Vergleiche mit US- und britischen Behörden; FINMA wird Verfügung erlassen").

An den Vortagen der Meldung von 30. Oktober 2012 - dem Publikationstag der Q3-Ergebnisse - haben diverse nationale und internationale Medien von einem grossen Stellenabbau im Investmentbanking berichtet. Sie haben sich dabei auf UBS-Insider berufen. Am Berichtstag gab die UBS dann ein grosses Restrukturierungsprogramm bekannt.

Im Vorfeld der Meldung zu den Libor-Vergleichen haben hiesige Medien unter Berufung "gut unterrichteter Quellen" eine mögliche Strafzahlung von "rund 1,5 Mrd CHF" im Libor-Fall berichtet. Schliesslich hat die Bank rund 1,4 Mrd CHF Busse bezahlt. Ein Sprecher der UBS wollte seinerzeit keine Stellungnahme zu den verschiedenen Medienberichten abgeben. Er versicherte gegenüber der AWP lediglich, dass die Bank in der Angelegenheit "voll und ganz mit Regulatoren und Behörden kooperiere."

UBS weist Schuld von sich

Die UBS hat am Donnerstag in einer ersten Stellungnahme betont, dass es keinen Anlass für diese Ermittlungen gebe. Die Bank nehme die Offenlegungspflichten "sehr ernst". In Bezug auf die erwähnten Sachverhalte seien alle rechtlichen Anforderungen eingehalten worden, so die UBS.

Die Dauer des Untersuchungsverfahrens ist offen. Über das laufende Untersuchungsverfahren werden keine Auskünfte erteilt, hiess es. Gemäss SIX-Pressechef Alain Bichsel verfügt die SIX über ein breites Spektrum an Sanktionsmöglichkeiten. Es umfasse eine einfache Verwarnung bis hin zu einer Dekotierung - die indes erst als Ultima Ratio ins Spiel kommt. Wahrscheinlich ist bei einer Verletzung der Ad hoc-Publizität eine Busse, wie sie die Börsenaufsicht in solchen Fällen in jüngster Vergangenheit bereits öfters aussprach. Die maximale Höhe beträgt gemäss Bichsel 10 Mio CHF.

(AWP)