Die neue Politik habe für einige Verärgerung innerhalb der Grossbank geführt, schreibt die "Financial Times" am Wochenende unter Berufung auf Bank-Insider.

Einige CS-Angestellte hätten auch in Frage gestellt, ob eine solche Politik überhaupt durchgesetzt werden könne, heisst es in dem Artikel weiter. Die CS stellt laut dem Beitrag ihren Mitarbeitenden keine Firmen-Handys zur Verfügung. Stattdessen offeriert sie ihnen einen Rabatt bei zugelassenen Telekom-Anbietern.

Gemäss den Richtlinien könne die Bank auf jedes Telefon unter dem Firmenplan zugreifen und es überprüfen, schreibt die "Financial Times". Gegenüber der Nachrichtenagentur AWP wollte das Unternehmen den Bericht nicht kommentieren.

Eingriff auf Private Daten nur unter strengen Auflagen

Aus Datenschutzsicht wäre eine solcher Zugriff zwar zulässig, es müssten aber die Vorgaben des Obligationsrechts und des Datenschutzrechts eingehalten werden. Silvia Böhlen, Sprecherin des Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), weist auf Anfrage darauf hin, dass eine systematische Verhaltensüberwachung unzulässig und auch unverhältnismässig ist.

Den konkreten Fall der Credit Suisse konnte Böhlen jedoch nicht kommentieren. Generell sei aber eine systematische Verhaltensüberwachung nur bei besonderen Umständen zulässig. Dies könnten etwa Sicherheitsbedenken sein. Ausserdem müssten die Daten zwingend im Bezug zur Arbeit stehen.

Ein Eingriff in das Privatleben der Mitarbeitenden ist nicht per se verboten, sagte Böhlen weiter. Hierfür bräuchte es aber einen besonderen Rechtfertigungsgrund. Zudem müsse das Betriebsinteresse dem Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmenden überwiegen. Auch hier komme es auf die Verhältnismässigkeit der Massnahmen an. Die blosse Einwilligung des Mitarbeitenden sei kein Rechtfertigungsgrund, da der Angestellte in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehe.

Auch bei Fernwartungstools gibt es laut der EdÖB-Website klare Vorgaben. Diese dürfen nur unter Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter eingesetzt werden. Dabei ist die Zustimmung bei jeder Nutzung zwingend nötig. Der Einsatz muss zudem auch protokolliert werden, um diesen im Anschluss gegebenenfalls rekonstruieren zu können.

(AWP)