Das Oberlandesgericht (OLG) prüft die Zulässigkeit des Arzneimittelautomaten in der Ortschaft Hüffenhardt im Neckar-Odenwald-Kreis. Dagegen geklagt haben Apotheker und der Landesapothekerverband. Vor dem Landgericht Mosbach waren die Klagen erfolgreich. Dagegen hat das Unternehmen Berufung eingelegt.

Die europaweit tätige Versandapotheke hatte vor zwei Jahren in Hüffenhard einige Wochen eine "pharmazeutische Videoberatung mit angegliederter Arzneimittelabgabe" angeboten. Kunden konnten per Video Kontakt mit einem Apotheker in den Niederlanden aufnehmen und Medikamente aus einem Automaten erhalten.

Das Landgericht Mosbach hat das untersagt: Die Abholung von Arzneimitteln von einem Lagerort, an dem der Kunde diese kurz davor angefordert habe, sei kein Versandhandel. Das Gericht sah auch einen Verstoss gegen die Apothekenbetriebsordnung. Die Kontrolle der Arzneimittel per Kamera genüge nicht. Insgesamt verhandelt das OLG sechs Verfahren (Az. 6 U 16/18, 6 U 35/18, 6 U 36/18, 6 U 37/18, 6 U 38/18, 6 U 39/18).

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte am vergangenen Donnerstag schon ein Betriebsverbot des Regierungspräsidiums bestätigt und es mit einem Verstoss gegen das Arzneimittelgesetz begründet (3K 5393/17).

(AWP)