Auf den ersten Blick ist es offensichtlich: Pensionskassen können einen bestimmten Franken entweder in die Verzinsung oder in die Reserven geben. Eine hohe Verzinsung geht dann zulasten des finanziellen Polsters. Und umgekehrt wird eine tiefe Verzinsung der Altersguthaben Spielraum zur Reservenbildung geben. Arg zugespitzt gesagt: Die Kassen horten Mittel, die sie am Kapitalmarkt erwirtschaftet haben, während sie bei den Leistungen für die Versicherten bremsen.

Freilich müssen die Vorsorgeeinrichtungen abwägen, wie sie ihre Mittel einsetzen. Doch bei genauerem Hinsehen stellt sich der Konflikt zwischen Verzinsung und Reservenaufbau anders dar, als er auf den ersten Blick geschienen hat.

Eine der Grössen, die einer Vorsorgeeinrichtung finanzielle Robustheit geben, sind die Wertschwankungsreserven. Sie werden in Prozenten des Vorsorgekapitals festgelegt, typischerweise in guten Zeiten gebildet und dienen zur Glättung von ertragsschwachen Perioden. Die Kassen sollen, so will es das Gesetz, die Regeln zur Bildung der Schwankungsreserven in ihren Reglementen festlegen.

Die Stiftungsräte bestimmen insbesondere den Zielwert, den die Reserven haben sollen - zum Beispiel 16 Prozent des Vorsorgekapitals. Und hier zeigt sich zunächst, dass Vorsorgeeinrichtungen in der Handhabung von Reserven und Verzinsung Richtlinien folgen müssen. Solche Richtlinien gehen nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus den Weisungen der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hervor.

Hohe Verzinsung nur bei ausreichendem Puffer erlaubt

Gemäss den Vorgaben dürfen Sammelstiftungen die Altersguthaben zu maximal 1,75 Prozent verzinsen, wenn ihre Wertschwankungsreserven zu weniger als drei Viertel des Zielwertes geäufnet sind. Die betreffenden Kassen müssen also zuerst beim finanziellen Puffer aufholen, bevor sie eine höhere Verzinsung als 1,75 Prozent gewähren und sich der durchschnittlichen Verzinsung von Schweizer Pensionskassen annähern können. Diese lag laut dem aktuellen Pensionskassen-Jahrbuch des Beratungsunternehmens PPCMetrics im Jahr 2025 bei 4,43 Prozent.

Was aber ist der Sinn der restriktiv erscheinenden Regel? «Sammelstiftungen stehen im Wettbewerb um KMU, die sich ihnen anschliessen. Deshalb kann es für sie verlockend sein, eine attraktive Verzinsung zu geben und den Reserveaufbau hinten anzustellen», erklärt Experte Luzius Neubert von PPCMetrics. Und Darum sei die Regelung der Oberaufsichtskommission grundsätzlich nachvollziehbar - «Erst, wenn die Wertschwankungsreserven mindestens 75 Prozent des Zielwertes erreicht haben, ist eine höhere Verzinsung als 1,75 Prozent zulässig.»

Anders sieht es für firmeneigene Kassen aus. Sie werden von der Regel zur Verzinsungsobergrenze der Kommission nicht erfasst und sind insofern freier. Sie haben aber «im Unterschied zu Sammelstiftungen einen starken Anreiz, auf gut gefüllte Reserven zu achten», so Neubert. «Denn die ihr angeschlossenen Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeber müssen bei einer Unterdeckung schlimmstenfalls Sanierungsbeiträge leisten.»

Sammelstiftungen wie auch firmeneigene Kassen haben also regulatorische und ökonomische Erfordernisse zum notwendigen Reservenaufbau, was die Verzinsung dämpfen kann.

Volle Reserven ermöglichen hohe Verzinsung

Neben dem Blick auf die Regulierung ist auch ein Augenschein auf jüngste Daten aufschlussreich. Im Schnitt aller von PPCMetrics erfassten Kassen betrug der Zielwert der Wertschwankungsreserven im vergangenen Jahr 17,7 Prozent, wobei die Spanne von 3,1 Prozent bis 37,0 Prozent reicht. Ein Teil der Kassen hatte die Reserven nicht gefüllt, während ein anderer Teil den Zielwert erreichte.

Die Analyse von PPCMetrics zeigt nun: Je höher der Zielwert der Wertschwankungsreserven, desto höher war im Durchschnitt die Verzinsung. Zudem wiesen Vorsorgeeinrichtungen mit geäufneten Reserven regelmässig höhere Verzinsungen aus als Kassen mit nicht vollständig aufgebauten Wertschwankungsreserven.

Konkret: Die Median-Verzinsung betrug 5,00 Prozent unter allen Vorsorgeeinrichtungen, die geäufnete Schwankungsreserven aufwiesen. Unter den Kassen, die ihre finanziellen Polster nur teilweise aufgebaut hatten, lag die Medianverzinsung bei 3,25 Prozent. Die Differenz von 1,75 Prozentpunkten fällt ins Gewicht, wenn sie über Jahre hinweg besteht und dabei der Zinseszinseffekt greift.

«Eine ausreichende Wertschwankungsreserve kann den Handlungsspielraum eines Stiftungsrats vergrössern und dazu beitragen, dass auch in anspruchsvollen Marktphasen eine kontinuierliche Verzinsung gewährt werden kann», halten Neubert und seine Kollegen fest. Kassen, die volle Wertschwankungsreserven haben, könnten gute Anlageresultate zu einem grösseren Anteil den Versicherten weitergeben. Der Rückblick bestätige dies: «Vorsorgeeinrichtungen, die ihre Hausaufgaben gemacht hatten, konnten auch in weniger guten Anlagejahren die Verzinsung hoch halten.»

Aus Sicht der Versicherten sind die Wertschwankungsreserven deswegen eine wichtige Grösse. Sie gibt Aufschluss über die finanzielle Robustheit einer Pensionskasse und weist daher auf die Chancen hin, dass das Altersguthaben auch bei nachlassenden Kapitalmärkten und schwacher Anlageperformance ansprechend verzinst wird.

Versicherte werden mit Vorteil aber nicht einzelne Jahre oder einzelne Kennzahlen betrachten, wenn sie ihre Pensionskasse beurteilen. Wertschwankungsreserven, Deckungsgrad, Verzinsung, Umwandlungssatz und Sparbeiträge geben umfassenderen Aufschluss über den Zustand einer Vorsorgeeinrichtung. Heikel ist der Fokus auf ein einzelnes Jahr gerade bei der Verzinsung. Sie kann in einem Jahr 3 Prozent und im nächsten 6 Prozent betragen. Deshalb ist der Blick auf fünf und mehr Jahre hinaus relevanter. Die Zahlen sind in den Geschäftsberichten der Kassen ersichtlich.

Nicht selten sei eine Beurteilung von aussen schwierig, sagt Neubert. «Stiftungsräte können über einen hohen technischen Zins den Deckungsgrad und damit die Reserven besser aussehen lassen, als es ökonomisch gerechtfertigt ist. Zudem setzen sie den Zielwert für die Wertschwankungsreserven selbst fest - die Risikoannahmen, die dahinterstecken, sind oft nicht ohne Weiteres erkennbar.» Allerdings: Die Pensionskassenexperten, die den Zustand der Vorsorgeeinrichtungen beurteilen, sind regulatorisch verpflichtet, grössere Abweichungen festzustellen - «sodass die ausgewiesenen Zahlen für die Versicherten doch zuverlässige Richtgrössen sind».

 

Reto Zanettin
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