Die Verwaltung der Beteiligung werde dabei professionalisiert und die Verbundenheit mit dem Unternehmen erneuert und verstärkt, teilt die Bank am Dienstag mit.

Im Rahmen der Neustrukturierung werde ein Folgepool gebildet, bestehend aus einem Kernpool und einem erweiterten Pool, der insgesamt 50,7 Prozent der Aktienstimmen vereinige. 43,9 Prozent der Stimmen seien im Kernpool eingebunden, mit einer ersten Kündigungsmöglichkeit per Ende 2026. Der alte Aktionärsbindungsvertrag wäre per Ende 2016 erstmals wieder kündbar gewesen.

Der erweiterte Pool wurde mit einer unbestimmten Dauer abgeschlossen und räumt den übrigen Pool-Aktionären im Falle einer möglichen Verkaufsabsicht ein Vorkaufsrecht ein. Neben der Vontobel-Stiftung und der Pellegrinus Holding, die insgesamt 19,6 Prozent der Vontobel-Aktien halten, sowie der Familienholding Vontrust mit einem Anteil von 14,3 Prozent, werden neu 10 Prozent der Vontobel-Aktien durch die neue Beteiligungsgesellschaft Advontes AG gehalten, in die vornehmlich die Aktien von Hans Vontobel übertragen wurden. Im Zuge der Erbfolge flossen auch der Vontobel-Stiftung weitere Aktien zu.

Nach Klarheit in der Struktur

Durch die neuen Aktionärsbindungsverträge werde die Aktionariatsstruktur klarer, heisst es weiter. Bislang seien für die Berechnung der börsenrechtlichen Schwellenwerte die gemäss dem alten Poolvertrag gebundenen und die freien Aktien der Poolaktionäre, einschliesslich der Aktien der Vontobel Holding AG und des Managements, zusammengerechnet worden. Dies entsprach gesamthaft rund 62 Prozent der Aktienstimmen.

Nach Unterzeichnung der Vereinbarungen zu Beginn dieser Woche werde der Vollzug der Neustrukturierung mit dem Erhalt der behördlichen Bewilligungen erfolgen.

Die Übernahmekommission (UEK) hat bereits Ende vergangener Woche verfügt, dass die Antragsteller Vontobel-Stiftung, Pellegrinus Holding, Vontrust AG, Advontes AG in Gründung sowie Kathrin Kobel-Vontobel von der Pflicht befreit sind, ein öffentliches Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden Aktien zu unterbreiten. Relevante Änderungen der vertraglichen Vereinbarungen müssen aber umgehend der UEK gemeldet werden.

(AWP)