Dies hat das Zürcher Obergericht entschieden. Die Hauskäufer hätten zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht damit rechnen können, dass es dereinst Negativzinsen gebe. Die Bank, die im kürzlich publizierten Urteil nicht namentlich genannt wird, gewährte einem Hauskäufer aus dem Kanton Zürich im Oktober 2013 eine Festhypothek. Bei Vertragsabschluss waren Negativzinsen noch nicht absehbar.

Bereits im Juni 2017 entschied sich der Hausbesitzer, seine Liegenschaft wieder zu verkaufen. Die Vertragsauflösung passierte vor Ablauf der vereinbarten Frist. Seither streiten Bank und Hausbesitzer, wie viel Geld die Bank noch erhalten soll.

Die Bank belastete ihrem Kunden noch am Tag des Hausverkaufs eine Vorfälligkeitsentschädigung, in der auch ein Negativzins von 1999 Franken enthalten war, was dem Libor-Referenzzinssatz von minus 0,509 Prozent für den Rest der Laufzeit entsprach.

Damit war der Hausverkäufer allerdings nicht einverstanden und zog vor Gericht. Das Bezirksgericht gab ihm im Januar 2019 Recht. Er müsse die Negativzinsen nicht bezahlen. Die Bank zog das Urteil weiter ans Obergericht, das allerdings auch auf der Seite des Kunden steht, wie aus dem kürzlich publizierten Urteil hervorgeht.

Bei Vertragsabschluss im Jahr 2013 habe es noch keine Negativzinsen gegeben. Das Thema sei zwar bereits von der Presse behandelt worden. Ein Bankkunde habe aber nicht damit rechnen müsse, dass solche Zinsen auch eingeführt würden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Dies ist nicht der einzige Fall von Hausbesitzern, die sich erfolgreich gegen Negativzinsen bei vorzeitiger Auflösung einer Hypothek wehren. Auch in einem anderen Zürcher Fall erhielten die Bankkunden Recht, mit derselben Begründung.

(AWP)